Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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27. Für die beschränkte Anwendung des Glüheisens, sowie für die Anwendung des 
Brenncylinders (Moxa) und von Aetzmitteln 
a) in wichtigern Fällen (jedoch nur unter Controle eines Arztes) 
1 fl. 30 kr. bis 2 fl. 
b) in minder wichtigen Fällen .. . . . k.. bis 1 fl. 
28. Für den Verband von Abscessen, Furunkeln und Eeschviren je nach deren Größe 
oder Bedeutung wöchentlitihg fl. 30 kr. bis 3 fl. 
für die Eröffnung der ersteren .. . . 30 kr. bis 1 fl. 
29. Für die Einwickelung eines Glieds bei täglichem Verbande wöchentlich 1 fl. 30 kr. 
30. Für den ersten Verband von nicht lebensgefährlichen Wunden, Quetschungen, Ver- 
brennungen der weichen Theile sammt der etwa nöthigen blutigen Nath, der Unter- 
bindung kleiner Arterien u. . v. 30 k.. bis 5 fl. 
für jeden weiteren Verband . 15 bis 30 kr. 
31. Für die Einrichtung von Verrenkungen je nach deren Schwierigkeit und der etwa 
nöthigen Anwendung von Vorbereitungsmitteln 
a) bei größeren Gelenken. . .. . . 6bis 16 fl. 
b) bei kleineren Gelenken -lkHIbis fl. 
o) für die Nachbehandlung wöchentlich . ... . . . . 2 sl. 
Ist die Verrenkung mit einem Knochenbruche verbunden, so ist ein entsprechender 
Mehransatz gestattet. 
32. Für die Einrichtung und den Verband der Zerteiuns der Achilee Sehrt und des 
dreieckigen Verbandes der Kniescheibe . ...5bts7fl 
33. Für die Einrichtung und den Verband von Kuacherkrüchen je nach der Größe des 
Knochens und der Schwierigkeit der imrichtung 
a) bei kleinen Knochen . .......1biö4fl. 
b) bei größeren . .. . . . . bis 10 fl. 
für die Nachbehandlung wöchentlich . .... . . .. 2 sl. 
34. Für die Abnahme eines Fingers oder einer gehe 3 bis 5 fl. 
35. Für das Stillen des Nasenblutens 30 kr. bis 2 fl. 
36. Für subkutane Injektion auf ärztliche Anordnung 30 kr.
	        
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