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W 20.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ansgegeben Stuttgart Mittwoch den 25. August 1869.
nhalt.
Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend den am 13. Mal 1869 von Preußen Namens
des Zollvereins abgeschlossenen Handels= und Zollvertrag mit der Schwelzerischen Eldgenossenschaft.
Unmittelbare Königliche Dekrete.
Königliche Verordnung,
betreffend den am 13. Mai 1869 von Preußen Namens des Zollvereins abgeschlossenen Handels= und
Zollvertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Karl
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nachdem der am 13. Mai 1869 zu Berlin abgeschlossene Handels= und Zollvertrag
zwischen dem Norddeutschen Bunde und den zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitgliedern
des Deutschen Zoll= und Handelsvereins einerseits und der Schweizerischen Eidenossenschaft
andererseits die Zustimmung des Bundesraths des Zollvereins und die
enehmigung des Zollparlaments erhalten hat, auch die beidseitigen Ratifikationen des
Vertrags am 7. laufenden Monats zu Berlin ausgewechselt worden sind, so verordnen
Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Raths, daß derselbe zur allgemeinen Nachachtung
hiemit bekannt gemacht werde.
Gegeben zu Schloß Friedrichshafen den 14. August 1869.
Karl.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten:
Varnbüler.
Der Finanz-Minister:
enner.