Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Artikel 10. 
In Betreff der an Waaren oder deren Verpackung angebrachten Bezeichnung oder 
Etikettirung sollen die Angehörigen des einen Theiles in dem Gebiete des anderen Theiles 
denselben Schutz, wie die Angehörigen der am meisten begünstigten Nation genießen. 
Artikel 11. 
Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. September 1869 an in Kraft treten und 
bis zum 31. December 1877 in Kraft bleiben. Im Falle keiner der vertragenden Theile 
zwölf Monate vor diesem Tage, seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören 
zu lassen, kundgegeben haben sollte, bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablaufe eines 
Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der andere der vertragenden Theile 
denselben gekündigt hat. Die vertragenden Theile behalten sich die Befugniß vor, nach 
gemeinsamer Verständigung in diesen Vertrag jederlei Abänderungen aufzunehmen, welche 
mit dem Geiste und den Grundlagen desselben nicht im Widerspruch stehen und deren 
Nützlichkeit durch die Erfahrung dargethan werden wird 
Artikel 12. 
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations-Urkunden bis 
spätestens am 15. August 1869 in Berlin ausgewechselt werden. 
So geschehen Berlin, den 13. Mai 1869. 
gez. Henning. gez. B. Hammer, 
(L. S.) Oberst. 
(L. S.) 
gez. Herzog. 
(L. S.)
	        
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