Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Anlage A. 
Von Eingangs= und Ausgangs-Abgaben bleiben bei dem Uebergange von dem Ge- 
biete des einen Theiles nach dem Gebiete des andern Theiles gegenseitig gänzlich befreit: 
1) Garten= und Futtergewächse, frische; 
Kartoffeln; 
Wurzeln, frische; 
Obst, frisches, darunter auch Beeren und Weintrauben; 
lebende Gewächse, jedoch nicht in Töpfen oder Kübeln; 
Heu, Laub, Schilf, Stroh; 
Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, 
soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen 
sind; 
Steine, rohe; 
edle Metalle, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden silber- 
haltigen Scheidemünze; 
Münzgekräz; 
Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne), von Glashütten, 
auch Scherben von Glas und Thonwaaren, von der Wachsbereitung, von 
Salzsiedereien die Mutterlauge, von Seifensiedereien die Unterlauge; 
Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; 
Hornspäne, Klauen, Knochen, Knochenmehl; 
Thierflechsen; 
Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige, lediglich zur Leimfabri- 
kation geeignete Lederabfälle; 
Branntweinspülig;
	        
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