Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Anlage B. 
Bestimmungen 
über 
die Behandlung des grenznachbarlichen Verkehrs. 
S. 1. 
Um die Bewirthschaftung der an der Grenze liegenden Güter und Wälder zu er- 
leichtern, werden von allen Eingangs= und Ausgangsabgaben befreit: 
Getreide in Garben oder in Aehren, 
die Roherzeugnisse der Wälder, Holz, Kohlen und Pottasche, 
Sämereien, 
Stangen, 
Rebstecken, 
Thiere und Werkzeuge jeder Art, 
die zur Bewirthschaftung der innerhalb eines Umkreises von zwei Stunden auf beiden 
Seiten der Grenze gelegenen Güter dienen, vorbehaltlich der in beiden Ländern zur 
Verhütung von Defrandationen allfällig bestehenden Kontrolen. 
Von allen Eingangs= und Ausgangsabgaben werden ferner befreit sämmtliche Er- 
zeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze zwischen 
beiden Gebieten durchschnittenen Landgutes, bei der Beförderung zu den Wohn= und 
Wirthschaftsgebäuden aus den durch die Zollgrenze davon getrennten Theilen. 
§. 2. 
Von Eingangs= und Ausgangsabgaben bleiben befreit: 
1) Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiet in das andere vorübergehend ge- 
bracht wird und von der Arbeit aus letzterem in das erstere zurückkommt; des- 
gleichen landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe, welche zur vorübergehenden 
Benutzung aus dem einen in das andere Gebiet gebracht und nach erfolgter Be- 
nutzung wieder in das erstere zurückgeführt werden;
	        
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