Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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2) Holz, Lohe (Rinde), Getreide, Oelsaamen, Hanf und andere dergleichen landwirth- 
schaftliche Gegenstände, welche zum Schneiden, Stampfen, Mahlen, Reiben 
u. s. w. aus dem einen Gebiet in das andere gebracht und geschnitten, gestampft, 
gemahlen, gerieben u. s. w. in das erstere Gebiet zurückgebracht werden; 
3) Waaren oder Gegenstände, welche im gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr entweder 
zur Veredelung, namentlich zum Bedrucken, Bleichen, Färben, Gerben, Spinnen, 
Weben u. s. w. oder zur handwerksmäßigen Verarbeitung oder Ausbesserung aus 
dem einen Gebiet in das andere aus= und nachher veredelt, verarbeitet oder aus- 
gebessert wieder eingehen; 
4) die selbstverfertigten Erzeugnisse der Handwerker, welche von diesen aus dem einen 
Gebiete auf die benachbarten Märkte des anderen gebracht werden und als un- 
verkauft zurückkommen, mit Ausschluß von Gegenständen der Verzehrung. 
8. 3. 
Zum Schutze gegen Mißbrauch werden in den Fällen des vorhergehenden §. 2 die 
erforderlichen Kontrolmaßregeln beiderseitig zur Anwendung kommen. Doch ist dabei 
verstanden, daß dieselben auf das geringste, mit dem bezeichneten Zwecke vereinbare Maß 
beschränkt, und daß jedenfalls nicht mehr gefordert werden soll, als daß 
1) die fraglichen Gegenstände bei der Einfuhr, beziehungsweise Ausfuhr an einer 
Grenzzollstelle behufs vormerklicher Behandlung nach Gattung und Menge an- 
gemeldet, zur Festhaltung der Identität, wo es angeht, bezeichnet und nachher 
bei der Wiederausfuhr, beziehungsweise Wiedereinfuhr der nämlichen Zollstelle 
wieder vorgeführt werden; 
und daß 
2) die Wiederausfuhr, beziehungsweise Wiedereinfuhr innerhalb einer bestimmten, 
von der Grenzoollstelle angesetzten Frist stattfinde. 
Zur Forderung einer Kaution sind die Grenzollstellen berechtigt; doch soll dieselbe 
den einfachen Zollbetrag nicht übersteigen. 
Ueber die nähere Ausführung in Betreff dieser Kontrolmaßregeln soll, soweit nöthig, 
später eine Uebereinkunft abgeschlossen werden.
	        
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