Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

346 
Auf Weingeist und Branntwein wird keine Steuer 
erhoben. 
Freiburg: 
Bier, Schweizerischen Ursprruns 3 Rmr. per Maß. 
Wein und Obstwein . .. 77¼ „ „ 
Bier, Wein und Obstwein fremden Ursprungs . . .12 „ „ 
Branntwein, Kirschenwasser, Enzianwasser und alle ein- 
fach destillirte Liqueure, Schweizerishe 14½„ „ 
Dieselben, fremden Ursprus 20 „ „ 
Extrait d'Absinthe, Weingeist und ieme 2 
queure, Schweizerische 29 „ „ 
Dito, fremden Ursprungs und feine Weine .. . . 35 » 
Sosothurn: 
Wein und Obstwein jeder Art, nicht Schweizerischen Ur- 
spruns . 10Rp.perMaß. 
Dergleichen, Schweizerischen uUrsprungs 8½ „ » 
Branntwein, Weingeist und andere geistige Getränke nicht 
Schweizerischen Ursprungs, für jeden nach der Cartier'- 
schen Probe sich erzeigenden Geistigkeitsgrad. .. 1 „ » 
Wenn obige Schweizerischen Ursprungs sind, je 10 pct. 
des Ansatzes weniger, oder #o „ » 
Getränke in geschlossenen Flaschen, die mit der Probe 
nicht geprüft werden können, als Liqueurs, Extrait 
d'Absinthe, Rum, Kirschen= und andere gebrannte Was- 
ser nicht Schweizerischen Ursprungs, von jeder Flasche 
bei der gewöhnlichen Größe von ungefähr * Maß 16 » 
Dur-,SchwetzercschenUriprungs... .10» » 
Bier, fremdes 4 „ „ 
Geistige Getränke, die auf der Bechschen Probe mehr als 20 Grade zeigen, müs- 
sen gleich Weingeist besteuert werden. 
Vasel-Stadttheil: 
Wein FFFF.. 5. 70 per Saum. 
Bier.„ 2.— »
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.