Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Wein, ausländischer, ordinairer, welcher bis an die 
Schweizergränze nicht hoher « als 7 1 die Maeß zu 
stehen kommt . .. . . . . Fr. 1. — per Saum. 
Bier, ausländisches . . .. . „ 1. — , 
Die fremden Luxusweine, deren Preis F. 1 die Maß übersteigt, so wie fremder 
Branntwein und Liqueure bezahlen eine Konsumosteuer von 10 pCt. des Be- 
trages der Faktur. 
Wasel-TLandschaft: 
Wein und Obstwein Schweizerischen Ursprungs sind steuerfrei. 
Die Weine nicht Schweizerischen Ursprungs bezahlen. 
in Fässen Fr. 1. 50 per Saum. 
in Flaschen „ — 15 per Flasche. 
Branntwein Schweizerischen ursprungs „, ’10 per Maß. 
v fremden Ursprungs . .. — 15 » 
Weingeist. „ — 30 „ 
Extrait d'Absinthe und Rum in Bassern .· .,,—30 » 
Rum, Extrait d'Absinthe und Liquenrt in v u . „ — 30 per Halbmaß. 
Schweizerisches Bier . .. . „ — 75 per Saum. 
Fremdes Beeer1. — per Saum. 
Schaffhausen: 
Bezicht keine Getränkegebühr. 
Appenzell Außer-Rhoden: 
Besteuert die geistigen Getränke nicht. 
Appenzell Inner-Rhoden: 
Bezieht keine Konsumogebühr auf Getränke. 
St. Gallen: 
Wie vorstehend. 
Graubünden: 
Bezieht keine Gebühr für die Getränke, die im eigenen Kanton erzeugt sind, noch 
für diejenigen aus andern Kantonen, wenn diese ohne Beimischung nicht 
Schweizerischer Bestandtheile eingeführt werden. 
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