Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Eingangszolls, sowie darüber, ob solcher niedergelegt oder sichergestellt wor- 
den ist; 
JP) die Angabe über die Art der zollamtlichen Bezeichnung; 
d) die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf, soweit nicht vorher der Wie- 
dereingang, beziehungsweise die Wiederausfuhr der Waaren oder Muster 
nach dem Auslande, oder deren Niederlegung in einem Packhofe (Niederlags- 
hause) nachgewiesen wird, der niedergelegte Zoll verrechnet oder aus der 
bestellten Sicherheit eingezogen werden soll. Die Frist darf den Zeitraum 
eines Jahres nicht überschreiten. 
4) Die Wiedereinfuhr, beziehungsweise die Wiederausfuhr, darf auch über ein anderes 
Amt als dasjenige, über welches die Ausfuhr, beziehungsweise die Einfuhr be- 
wirkt ist, erfolgen. 
5) Werden vor Ablauf der gestellten Frist (3 d.) die Waaren oder Muster einem 
zur Ertheilung der Abfertigung befugten Amte zum Zweck der Wiedereinfuhr, 
beziehungsweise der Wiederausfuhr oder der Niederlegung in einem Packhofe 
(Niederlagshause) vorgeführt, so hat dieses Amt sich durch die vorzunehmende 
Prüfung davon zu überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt worden 
sind, welche bei der Ausgangs= beziehungsweise Eingangsabfertigung vorgelegen 
haben. Soweit in dieser Beziehung keine Bedenken entstehen, bescheinigt das 
Amt die Wiedereinfuhr, beziehungsweise die Wiederausfuhr oder Niederlegung 
und erstattet den früher niedergelegten Zoll oder trifft wegen Freigabe der be- 
stellten Sicherheit die erforderliche Einleitung. 
B. Ueber die Kontrolmaßregeln, welche zum Schutz gegen Mißbrauch in den 
übrigen Fällen des Art. 5 beiderseitig in Anwendung kommen sollen, wird Verständi- 
gung vorbehalten. Dieselben werden auf das geringste mit dem bezeichneten Zwecke ver- 
einbare Maß beschränkt und demgemäß im Wesentlichen innerhalb derjenigen Grenzen 
gehalten werden, welche durch die in Anlage B. zum Vertrage enthaltenen Bestimmungen 
über die Behandlung des grenznachbarlichen Verkehrs (§. 3) in Aussicht genommen 
worden sind; sodann sind dabei folgende Bestimmungen zu beachten: 
1) Die Abfertigung der bezeichneten Gegenstände, für welche auf Grund des Art. 5 
eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, kann auch bei Zollstellen im 
Innern stattfinden.
	        
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