Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

359 
21. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 30. August 1869. 
Inhalt. 
Köntgliche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Devartements. Verfügung zur Ausführung des Zollvereinsgesetzes, betreffend 
die Besteurung des Zuckers. 
  
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departemente. 
Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung zur Ausführung des Zollvereinsgesetzes, betreffend die Besteurung des Zuckers. 
Zur Ausführung des Zollvereinsgesetzes vom 1. Juli 1869, die Besteurung des 
Zuckers betreffend (Reg. Blatt Seite 209), sind in Gemäßheit des §. 5 desselben, im 
Namen und mit Ermächtigung des Bundesraths des Zollvereins von dessen Ausschusse 
für Zoll= und Steuerwesen, vorbehältlich der späteren Genehmigung des Bundesraths, 
am 19. d. M. die erforderlichen, mit dem 1. September d. J. in Wirksamkeit tretenden 
Bestimmungen festgestellt worden, deren wesentlicher Inhalt in dem Nachstehenden zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Zu §. 2 des Gesetzes. 
Rohzucker, für welchen der Zollsatz von 5 Thalern für den Centner durch Zusätze
	        
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