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zur Angabe der Waarengattung, wie „Nr. 19 oder darüber" oder auch „über Nr. 19,"
sowie auch bei geringerer Güte durch besonderen Antrag in der Eingangs-Deklaration
ausdrücklich angeboten wird, darf über alle Zollstellen, nach Maßgabe der denselben all-
gemein beigelegten Hebebefugniß, eingeführt werden.
Wird aber für Rohzucker die Zulassung zu dem niedrigeren Zollsatze von vier
Thalern (sieben Gulden) für den Centner beansprucht, so darf seine Einfuhr, bis auf
weitere Bestimmung des Bundesraths des Zollvereins, nur über die hienach bezeichneten
Aemter erfolgen. Die hiefür zuständigen Aemter sind:
A. in Preußen:
Die Hauptsteucrämter Königsberg und Stettin, die Hauptzollämter Danzig und
Stralsund, die Hauptsteuerämter Breslau, Magdeburg und Potsdam, sowie das
Hauptsteueramt für ausländische Gegenstände in Berlin, weiter die Hauptzoll-
ämter Itzehoe, Flensburg, Ottensen, Kiel, Harburg, Emden und Leer, die Neben-
zollämter I. Bentheim und Neuhaus a. d. Oste, die Hauptsteuerämter Hannover,
Uerdingen, Wesel, Duisburg und das Hauptsteueramt für ausländische Gegen-
stände in Cölu;
sodann in den drei Hansestädten: die vereinsländischen Hauptzollämter Lübeck,
Hamburg und. Bremen;
außerdem:
im Großherzogthum Luxemburg:
das Hauptzollamt Luxemburg.
B. in Bayern:
die Hauptzollämter Furth a. W., Passau, Lindau, München und Nürnberg, das
Nebenzollamt 1. Schaidt und die Nebenzollämter I. a. B. Salzburg und Kufstein;
C. in Sachsen:
die Hauptzollämter Zittau und Leipzig und das Hauptsteueramt Dresden;
D. in Württemberg:
das Hauptzollamt Stuttgart;
E. in Baden: "
die Hauptzollämter Mannheim, Kehl, Schusterinsel, Carlsruhe;
F. in Hessen:
die Hauptzollämter Mainz und Bingen;