Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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G. in Mecklenburg-Schwerin: 
die Hauptsteuerämter Schwerin und Rostock und das Nebenzollamt I. Wismar; 
H. in Oldenburg: 
die Hauptzollämter Varel, Brake und Delmenhorst, das Hauptsteueramt Olden- 
burg; 
in Braunschweig: 
das Hauptsteueramt Braunschweig, die Steuerämter Wolfenbüttel und Holzminden; 
K. in den Thüringischen Staaten: 
das Hauptsteuerauit Coburg; 
L. in Anhalt: 
das Hauptsteueramt Dessau und die Zollabfertigungsstelle Wallwitzhafen bei 
Dessau. 
Diese Aemter sind mit den nöthigen Mustern, insbesondere von Java-Rohzucker, 
versehen, entsprechend den Nummern 16, 17, 18, 19 und 20 des holländischen Stand- 
ard, und müssen diese bei den Eingangsabfertigungen als Anhalt dienenden Muster be- 
theiligten Gewerbetreibenden auf Verlangen im Amtslokale vorgelegt werden. 
Geht Rohzucker, für welchen der Zollpflichtige den Zollsatz von 5 Thalern für den 
Centner nicht entrichten will, bei einer anderen Zollstelle, als den oben bezeichneten ein, 
so ist, falls die Abfertigung unter Begleitscheinkontrole auf eine kompetente Zollstelle 
nicht beantragt wird oder dem Eingangsamt die Befugniß zur Begleitscheinausfertigung 
mangelt, der eingeführte Zucker auf dem kürzesten Wege unter Zollkontrole in das Aus- 
land zurückzuschaffen. 
In Betreff der Kontrole der Verwendung zollfrei einzulassender Melasse zur Brannt- 
weinbereitung kommen die in der Anlage enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung. 
' 
2. 
Zu §. 3 des Gesetzes. 
Die Ausfuhr von Zucker, mit dem Anspruch auf Zoll= oder Steuervergütung, 
kann, bis auf weitere Bestimmung des Bundesraths des Zollvereins, nur über die nach- 
stehend bezeichneten Aemter bewirkt werden: 
A. in Preußen: 
über die Hauptsteuerämter Stettin, Breslau, Görlitz, Halle, Magdeburg, die
	        
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