Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Hauptsteuerämter für ausländische Gegenstände in Berlin und Cöln, die Haupt- 
zollämter Stralsund, Kiel und Flensburg; 
sodann in den Hansestädten: 
über die vereinsländischen Hauptzollämter Hamburg und Bremen; 
B. in Bayern: 
über die Hauptzollämter Regensburg und Ludwigshafen a. Rh.; 
C. in Sachsen: 
über die Hautzollämter Zittau und Leipzig und über das Hauptsteueramt Dresden; 
D. in Württemberg: 
über das Hauptzollamt Friedrichshafen; 
E. in Baden: 
über das Hauptzollamt Mannheim; 
F. in Hessen: 
über das Hauptzollamt Mainz; 
G. in Mecklenburg-Schwerin: 
über das Hauptsteueramt Rostock und das Nebenzollamt 1 Wismar; 
H. in Anhalt: 
über das Hauptsteueramt Dessau und die Zollabfertigungsstelle Wallwitzhafen 
bei Dessau. 
Der mit dem Anspruch auf Zoll= oder Steuervergütung auszuführende Zucker ist 
mittelst einer nach besonders vorgeschriebenem Schema in einfacher Ausfertigung abzuge- 
gebenden Deklaration anzumelden, in welcher in Betreff des nicht als Kandis oder in 
weißen, harten, vollen Broten zur Versendung kommenden Zuckers der Gehalt an rei- 
nem Zucker in Procenten anzugeben oder aus welcher doch mit Sicherheit zu entnehmen 
ist, für welche Klasse die Vergütung in Anspruch genommen wird; also z. B. 
„weißer Stampfmelis über 98 Procent Zuckergehalt,“ 
oder 
„blonder Rohzucker über 88 Procent,“ 
oder 
„Rohzucker unter 98 Procent und über 88 Procent Zuckergehalt.“ 
Alle Ausfuhr-Anmeldungen, welche über den in Anspruch genommenen Vergütungs-
	        
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