Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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so wird dieß unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 18. Juli 1868 (Reg.Bl. 
S. 411 und ff.) zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 4. September 1869. 
Mittnacht. 
8) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Verfügung, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordneten-Wahl für den Oberamtsbezirk 
Hehringen. 
In Folge des Ablebens des bisherigen Abgeordneten für den Oberamtsbezirk Oeh- 
ringen, Gutsbesizers Mörike zu Hohenbuch, wird hiemit auf allerhöchsten Befehl Sei- 
ner Königlichen Majestät die Vornahme einer Neuwahl für diesen Bezirk angeord- 
net und hiefür weiter folgendes verfügt: 
1) die in Gemäßheit des Art. 1 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 gebildeten, 
beziehungsweise nach Art. 2 desselben Gesetzes zu ergänzenden Commissionen für 
Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten haben unverweilt für Richtig- 
stellung der letzteren Sorge zu tragen. 
2) Während diejenigen Wahlberechtigten, welche in der Gemeinde ihres Wohnsitzes 
oder ihres nicht blos vorübergehenden Aufenthalts direkte Staatssteuer, Wohn- 
oder Bürgersteuer entrichten, von Amtswegen in die Wählerlisten aufzunehmen 
sind, ist die Aufnahme der übrigen Wahlberechtigten durch ihre Anmeldung 
bedingt und ist deßhalb der in Art. 7 des Wahlgesetzes angeordnete öffentliche 
Aufruf der Wahlberechtigten zu Anmeldung des Wahlrechts in dem Bezirksblatt 
durch das Oberamt und außerdem in den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche 
Weise durch die Ortsvorsteher alsbald zu erlassen. 
3) Die Wählerlisten müssen längstens 10 Tage von dem Erscheinen gegenwärtiger 
Verfügung im Regierungsblatt an gerechnet, somit längstens am 9. Oktober
	        
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