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6) Die Namen der von der Oberamtswahl-Commission gewählten Wahldistrikts-
vorsteher sind von dem Oberamt im Bezirksblatt zu veröffentlichen.
Diesen Wahlvorstehern sind zu der Wahlhandlung zwei Urkundspersonen bei-
zugeben, welche von den vereinigten bürgerlichen Collegien des Abstimmungsorts
aus ihrer Mitte rechtzeitig zu wählen sind.
Im Uebrigen wird Behufs gesetzmäßiger Durchführung des ganzen Wahlgeschäfts
auf die Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März und der Ministerialverfügung
vom 20. April und 5. Juni vorigen Jahrs zur Nachachtung hingewiesen.
Stuttgart den 27. September 1869.
Geßler.
C)Der Departements des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Verfügung, betreffend die Befreiung der schweizerischen Handelsreisenden von der Patentaccise.
Nach Artikel 9 des Handels= und Zollvertrags vom 13. Mai 1869 zwischen dem
deutschen Zollverein und der schweizerischen Eidgenossenschaft sollen Kaufleute, Fabri-
kanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem
Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, zum Gewerbebetriebe berechtigt sind, in dem
Gebiete des anderen vertragenden Theils keine weitere Abgabe zu entrichten verpflichtet
sein dafür, daß sie dort persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende An-
käufe machen oder Bestellungen, auch unter Mitführung von Mustern, suchen würden
(Reg. Blatt S. 335). Vorauzsgesetzt ist, daß die Betreffenden hiebei sich durch Gewerbe-
Legitimationskarten (Reg. Blatt S. 351) werden ausweisen können, welche von den Be-
hörden des Heimathlandes ausgefertigt sind (Reg. Blatt S. 356).
In Gemäsheit dieser Vertragsbestimmungen wird unter Bezugnahme auf die
Finanzministerial-Verfügung vom 4. Dezember 1866 (Reg. Blatt S. 273) angeordnet,
daß mit Wirkung vom 1. September d. J. an schweizerische Kaufleute, Fabrikanten