Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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des Aufenthaltes und der Niederlassung, der Gewerbeausübung, sowie des Erwerbs 
und der Veräußerung von Liegenschaften den Schweizerbürgern gleichgestellt; insbesondere 
sind dieselben berechtigt, sich in jedem Kantone der Schweiz zeitweilig aufzuhalten oder 
dauernd niederzulassen, Grundeigenthum zu erwerben und zu veräußern, auch jedes 
Gewerbe, dessen Ausübung überhaupt gestattet ist, auf eigene Rechnung zu betreiben, 
ohne zum Eintritt in den Staats= oder Gemeindeverband genöthigt und ohne andern 
als den für die Schweizerbürger geltenden Bedingungen und Leistungen unterworfen 
zu sein. 
Es soll auch jeder weitere Vortheil, der in der einen oder andern der vorgedachten 
Beziehungen den Angehörigen eines dritten Staates in der Schweiz eingeräumt ist oder 
eingeräumt werden wird, von selbst in gleichem Maße den Angehörigen des Königreichs 
Württemberg zu Theil werden. 
Artikel 2. 
Andererseits werden die Angehörigen der Schweiz im Königreich Württemberg hin- 
sichtlich des Aufenthaltes und der Niederlassung, der Gewerbeausübung, sowie des Er- 
werbs und der Veräußerung von Liegenschaften den Württembergern gleichgestellt; ins- 
besondere sind dieselben berechtigt, sich im Königreich Württemberg zeitweilig aufzuhal- 
ten oder dauernd niederzulassen, Grund-Eigenthum zu erwerben und zu veräußern, auch 
jedes Gewerbe, dessen Ausübung überhaupt gestattet ist, auf eigene Rechnung zu betrei- 
ben, ohne zum Eintritt in den Staats= oder Gemeinde-Verband genöthigt und ohne 
andern als den für die Württemberger geltenden Bedingungen und Leistungen unter- 
worfen zu sein. 
Es soll auch jeder weitere Vortheil, der in der einen oder andern der vorgedachten 
Beziehungen den Angehörigen eines dritten Staates im Königreich Württemberg einge- 
räumt ist oder eingeräumt werden wird, von selbst in gleichem Maße den Angehörigen 
der Schweiz zu Theil werden. 
Artikel 3. 
Die beiderseitigen Angehörigen bleiben in Betreff der Militärpflicht den Gesetzen 
ihres Heimathstaates unterworfen; in dem Staate der Niederlassung dagegen sind sie 
von allen hierauf bezüglichen Leistungen befreit. 
Artikel 4. 
Zur Erlangung der Niederlassungsbefugniß genügt beiderseits die Hinterlegung
	        
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