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des Aufenthaltes und der Niederlassung, der Gewerbeausübung, sowie des Erwerbs
und der Veräußerung von Liegenschaften den Schweizerbürgern gleichgestellt; insbesondere
sind dieselben berechtigt, sich in jedem Kantone der Schweiz zeitweilig aufzuhalten oder
dauernd niederzulassen, Grundeigenthum zu erwerben und zu veräußern, auch jedes
Gewerbe, dessen Ausübung überhaupt gestattet ist, auf eigene Rechnung zu betreiben,
ohne zum Eintritt in den Staats= oder Gemeindeverband genöthigt und ohne andern
als den für die Schweizerbürger geltenden Bedingungen und Leistungen unterworfen
zu sein.
Es soll auch jeder weitere Vortheil, der in der einen oder andern der vorgedachten
Beziehungen den Angehörigen eines dritten Staates in der Schweiz eingeräumt ist oder
eingeräumt werden wird, von selbst in gleichem Maße den Angehörigen des Königreichs
Württemberg zu Theil werden.
Artikel 2.
Andererseits werden die Angehörigen der Schweiz im Königreich Württemberg hin-
sichtlich des Aufenthaltes und der Niederlassung, der Gewerbeausübung, sowie des Er-
werbs und der Veräußerung von Liegenschaften den Württembergern gleichgestellt; ins-
besondere sind dieselben berechtigt, sich im Königreich Württemberg zeitweilig aufzuhal-
ten oder dauernd niederzulassen, Grund-Eigenthum zu erwerben und zu veräußern, auch
jedes Gewerbe, dessen Ausübung überhaupt gestattet ist, auf eigene Rechnung zu betrei-
ben, ohne zum Eintritt in den Staats= oder Gemeinde-Verband genöthigt und ohne
andern als den für die Württemberger geltenden Bedingungen und Leistungen unter-
worfen zu sein.
Es soll auch jeder weitere Vortheil, der in der einen oder andern der vorgedachten
Beziehungen den Angehörigen eines dritten Staates im Königreich Württemberg einge-
räumt ist oder eingeräumt werden wird, von selbst in gleichem Maße den Angehörigen
der Schweiz zu Theil werden.
Artikel 3.
Die beiderseitigen Angehörigen bleiben in Betreff der Militärpflicht den Gesetzen
ihres Heimathstaates unterworfen; in dem Staate der Niederlassung dagegen sind sie
von allen hierauf bezüglichen Leistungen befreit.
Artikel 4.
Zur Erlangung der Niederlassungsbefugniß genügt beiderseits die Hinterlegung