Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  neuen  österreichischen  Silberscheidemünzen  mit  der  Werthsbezeichnung
von  20  und  10  Neukreuzern.

Nach  vorliegenden  Anzeigen  sollen  die  in  Oesterreich  im  vorigen  Jahre  neugeprägten
  Silberscheidemünzen  mit  der  Werthsbezeichnung  von  20  und  10  Neukreuzern  neuerdings
  auch  in  das  Gebiet  der  süddeutschen  Münzvereinsstaaten  Eingang  gefunden  haben
und  hier  zu  dem  Werthe  von  12  und  6  Kreuzern  in  Umlauf  gesetzt  worden  sein.  Der
wirkliche  Werth  eines  20  Neukreuzerstücks  beträgt  80  Kreuzer  süddeutsche  Währung,
der  Werth  eines  10  Neukreuzerstücks  4210  Kreuzer  süddeutsche  Währung.  Die  Unterzeichneten
  sehen  sich  deßhalb  veranlaßt,  allgemein  vor  der  Annahme  der  gedachten  Scheidemünzstücke
  zu  dem  ihnen  angeblich  beigelegten  höheren  Werthe  von  12  und  6  Kreuzern
zu  warnen,  den  öffentlichen  Kassen  aber,  sowie  den  unter  öffentlicher  Aufsicht  stehenden
Kassen  die  Annahme  jener  Münzstücke  überhaupt  auf  das  Bestimmteste  zu  untersagen.

Stuttgart,  den  25.  Oktober  1869.  Varnbüler.  Geßler.  Renner.

C)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Rheinisch-Westfälischen  Lloyd,  Transportversicherungs-Aktiengesellschaft
zu  M.-Gladbach.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  8.  d.  Mts.  ist  dem  Rheinisch-Westfälischen
Lloyd,  Transportversicherungsaktiengesellschaft  zu  M.-Gladbach,  auf  den  Grund  seines
von  der  K.  preußischen  Regierung  genehmigten  Statuts  vom  1.  Juni  1867,  sowie  der
vorgelegten  Versicherungs-Bedingungen,  in  widerruflicher  Weise  die  staatliche  Genehmigung
  zum  Betrieb  der  Versicherung  gegen  die  Gefahren  des  Land-,  Fluß=  und  Seetransportes,
  mittelst  einer  im  Lande  zu  errichtenden  ständigen  Agentur,  gnädigst  ertheilt  worden.

Dieses  wird  unter  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  zum  Hauptagenten  für
Württemberg  der  Kaufmann  E.  Schwandner  in  Stuttgart  mit  der  Verpflichtung  ernannt
  worden  ist,  in  allen  zur  gerichtlichen  Entscheidung  geeigneten  Streitigkeiten  zwischen
  dem  Lloyd  und  diesseitigen  Staats  angehörigen,  welche  sich  auf  den  Betrieb  der
Transportversicherung  beziehen,  Namens  der  Gesellschaft  vor  den  K.  Gerichten  Recht  zu
nehmen  und  zu  geben.

Stuttgart,  den  11.  Oktober  1869.  Geßler.

Gedruckt  bei  G  Hasselbrink.