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b) Bekanntmachung, betreffend die neuen österreichischen Silberscheidemünzen mit der Werthsbezeichnung
von 20 und 10 Neukreuzern.
Nach vorliegenden Anzeigen sollen die in Oesterreich im vorigen Jahre neugeprägten
Silberscheidemünzen mit der Werthsbezeichnung von 20 und 10 Neukreuzern neuerdings
auch in das Gebiet der süddeutschen Münzvereinsstaaten Eingang gefunden haben
und hier zu dem Werthe von 12 und 6 Kreuzern in Umlauf gesetzt worden sein. Der
wirkliche Werth eines 20 Neukreuzerstücks beträgt 80 Kreuzer süddeutsche Währung,
der Werth eines 10 Neukreuzerstücks 4210 Kreuzer süddeutsche Währung. Die Unterzeichneten
sehen sich deßhalb veranlaßt, allgemein vor der Annahme der gedachten Scheidemünzstücke
zu dem ihnen angeblich beigelegten höheren Werthe von 12 und 6 Kreuzern
zu warnen, den öffentlichen Kassen aber, sowie den unter öffentlicher Aufsicht stehenden
Kassen die Annahme jener Münzstücke überhaupt auf das Bestimmteste zu untersagen.
Stuttgart, den 25. Oktober 1869. Varnbüler. Geßler. Renner.
C) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
Bekanntmachung, betreffend den Rheinisch-Westfälischen Lloyd, Transportversicherungs-Aktiengesellschaft
zu M.-Gladbach.
Vermöge höchster Entschließung vom 8. d. Mts. ist dem Rheinisch-Westfälischen
Lloyd, Transportversicherungsaktiengesellschaft zu M.-Gladbach, auf den Grund seines
von der K. preußischen Regierung genehmigten Statuts vom 1. Juni 1867, sowie der
vorgelegten Versicherungs-Bedingungen, in widerruflicher Weise die staatliche Genehmigung
zum Betrieb der Versicherung gegen die Gefahren des Land-, Fluß= und Seetransportes,
mittelst einer im Lande zu errichtenden ständigen Agentur, gnädigst ertheilt worden.
Dieses wird unter dem Anfügen bekannt gemacht, daß zum Hauptagenten für
Württemberg der Kaufmann E. Schwandner in Stuttgart mit der Verpflichtung ernannt
worden ist, in allen zur gerichtlichen Entscheidung geeigneten Streitigkeiten zwischen
dem Lloyd und diesseitigen Staats angehörigen, welche sich auf den Betrieb der
Transportversicherung beziehen, Namens der Gesellschaft vor den K. Gerichten Recht zu
nehmen und zu geben.
Stuttgart, den 11. Oktober 1869. Geßler.
Gedruckt bei G Hasselbrink.