Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Für die Dispensation eines einfachen Arzneimittels, bei welcher die Ver- 
wendung eines Gefässes nicht stattfindet. ikr. 
b) Für die Mengung und Division von Pulvern oder, was gleichviel ist, für 
die Darstellung eines Pulvers in vervielfältigter Dosis wird, einschließlich 
der Mengung, Ausfertigung und Signirung, berechnet 
bis auf 12 Stück für jedes Stück kr. 
über 12 Stück für je weitere 3 Stückk 2 k-#. 
Wenn Wachskapseln vorgeschrieben oder wesentlich erfordert sind, so wird der 
Ansatz um den vierten Theil erhöht. 
c) Für die Mengung und Division von Species oder groben Pulvern, mit Aus- 
fertigung und Signirung, findet die gleiche Anrechnung wie für dirddirte 
Pulver (s. oben bh) statt. 
1) Für die Bereitung von Pillen, nämlich die Mengung und Formation der- 
selben mit Einschluß der Bestreuung mit Sem. I##pl. oder einem Pulver 
von ähnlichem Werth und mit Einschluß der Ausfertigung und Signirung 
wird berechnet 
bis zu 30 Pillen ( kr. 
über 30 Pillen bis zu 120 u für! je wei- 
tere 30 Pillen .2 kr. 
über 120 Pillen für je weitere z0 Pillen. . Ukr. 
e) Für die Bereitung einer Salbe durch Schmelzen, 
einschließlich der Mengung und r!se bis 
zu einer Unze. . .. . 6 kr. 
für jede weitere Unze bis; zu uUnzen kr. 
für jedes weitere halbe Pfund u . 2fr. 
1) Für die Mischung von Pflastern durch Schmelzen 
oder Malaxiren 
bis zu 2 Ungen ( kr. 
für jede weitere Unze bis zu 6 Unzen .. Ikr. 
für jedes weitere halbe Pfund .. . . 2kr.
	        
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