Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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andern Zollvereinsstaaten einer innern Steuer oder einer Uebergangsabgabe unterliegen, 
Grenzsteuerämter errichtet worden. 
Stuttgart, den 4. Dezember 1869. 
Renner. 
b) Verfügung, betreffend die Ausführung des Vereinszollgesetzes vom 10. Juli 1869. 
Nach §. 167 des Vereinszollgesetzes vom 10. Juli 1869 (Reg. Blatt S. 286) sind 
die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Regulative und sonstigen Bestimmungen 
von dem Bundesrathe des Zollvereins festzustellen. Demgemäß hat der Bundesrath 
in der Sitzung vom 20. Dezember d. J. zunächst der angeschlossenen Anweisung an 
die Zollbehörden zur Ausführung des Vereinszollgesetzes mit der Maßgabe die Geneh- 
migung ertheilt, daß dieselbe mit dem 1. Jaonuar 1870 in Kraft zu treten hat. 
Indem dies zur öffentlichen Kenutniß gebracht wird, erhalten mit Gegenwärtigem 
insbesondere die diesseitigen Zollbehörden den Auftrag, noch den Bestimmungen der An- 
weisung vom 1. Jannar 1870 an zu verfahren. 
Die vom Bundesrath des Zollvereins in der gleichen Sitzung beschlossenen Regu- 
lative, nämlich 
das Begleitschein-Regulativ (V.-Z.-G §. 58), 
das Regulativ über die zollamtliche Behandlung des Güter= und Effekten- 
transports auf den Eisenbahnen (V.-Z.-G. §. 73) und 
das Niederlage-Regulativ (V.-Z.-G. S. 106) 
werden, wie vorläufig bemerkt wird, mit dem 1. Februar 1870 in Wirksamkeit treten. 
Stuttgart, den 23. Dezember 1869. 
Renner.
	        
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