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e) BVerfügung, betreffend, die Ausführung des Vereinszollgesetzes vom 10. Juli 1869.
Zu Ausführung des Vereinszollgesetzes vom 10. Juli 1869 werden in verschiedenen
Beziehungen besondere Anordnungen der obersten Landesfinanzbehörden der einzelnen
Vereinsstaaten erforderlich. Demzufolge wird von dem Finanzministerium das Nach-
stehende verfügt:
Zu den 88§. 16 und 17.
Hinsichtlich der Bildung des Grenzbezirks, der Zollstraßen im Grenzbezirk und der
erlaubten Landungsplätze an dem Bodensee verbleibt es bei den bestehenden Bestim-
mungen.
Zu den 8§. 52, 54 und 70.
Die in diesen Paragraphen vorgesehenen Falle haben für Württemberg keine prak-
tische Bedeutung, es bedarf daher in dieser Hinsicht von hier aus keiner Verfügung.
Zu den 88§. 111 und 121.
Nach örtlichem Bedürfnisse können von der obersten Landesfinanzbehörde für den
Verkehr aus dem Vereinsgebiet durch das Ausland nach dem Vereinsgebiet Erleichter-
ungen zugestanden werden.
Ferner ist derselben Behörde überlassen, für Gewässer, welche längs der Zollgrenze
sich erstrecken, nach dem örtlichen Bedürfniß eine Entfernung zu bestimmen, bis auf
welche beladene Fahrzeuge ohne Erlaubniß des nächsten Zollamtes sich dem Ufer nur
nähern dürfen.
In beiderlei Beziehungen behält es für den Verkehr auf dem Bodensee bei den be-
strhenden Vorschriften vorerst sein Bewenden, vorbehältlich der Verständigung mit den
Nachbarregierungen über die etwa zuläßigen weitergehenden Erleichterungen.
Zu S. 119.
Die Transportkontrole im Grenzbezirk wird mit dem 1. Januar 1870 aufgehoben.
Zu §. 124. 6
Hinsichtlich der Kontrole der Gewerbetreibenden im Grenzbezirk, insbesondere der
Hausirer, der Führer von Wanderlagern, der Besucher der Märkte und der ständigen
Händler bleiben bis auf Weiteres die beskehenden Vorschriften in Krast.