Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Beilagen 
zum internationalen Vertrage. 
Tabellen 
der in Ausführung des Vertrags -Artikels 34 festgesetzten Taren für Aufstellung der inter- 
nationalen Tarife. 
  
  
Terminaltaren. 
(Unter Terminaltaxe versteht man diejenige Taxe, welche einem jeden Staate für die von seinen 
Stationen herrührende oder hach denselben bestimmte Correspondenz zukommt.) 
  
  
  
  
  
Bezeichnung Taxe. 
ver Bestimmung der Depeschen. Bemerkungen. 
Staaten. FErank.] Cent. 
Norddeutscher Für die durch die Staaten des deutsch-öster- 
Bund reichischen Telegrapben- * besörder: [chemeinsame Tore mit ven öbrlgen 
ten Depeschen 3 . sten irh bergx, uesterrelchl= 
Für alle anderen maete 2 50 
Taxe der Neuter' schen Telegraphen= Com- 
pagnie: 
* den Küften des Norddeutschen Bun- 
des nach Lon 
1. Für ren der deufg österreich- 
Sien Vereinsstaaten 44% 
2. Für alle anderen 4 
Von den Küsten des Norddeutschen Bun- 
des nach allen anderen Stationen Groß- 
buitanniene und Irlands: 
1. Für Depeschen der deutsch- oͤsterreichi- 
schen Vereinsstaaten 5 
2 Hür alle anderen. 5 so Gemeinsame Tare: 1. mit den 
deutsch-öfterreichischen Vereins- 
Staaten für jede Depesche, 
welche durch diese Staaten 
befördert wird; 2. mit der 
Oesterreich Für alle Depesche 3. Stei Goer ein ch 
und Ungarn 3. mit Italien für jede Dopesche, 
welche durch diesen Slaat tran- 
sitirt, und dle französtsch-lalle- 
nische Gränze überschrettet. 
  
  
  
 
	        
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