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Kreisgerichtshöfe, und zwar je an dasjenige Gericht abzugeben, bei welchem der im
einzelnen Falle geltend gemachte Gerichtsstand begründet ist oder nach der Anführung des
Klägers begründet sein würde (vgl. Handelsgerichtsordnung vom 13. August 1865,
Art. 34—39, Civilprozeßordnung Tit. III).
Die auf die Führung der Handelsregister bezüglichen Geschäfte der Handelsgerichte,
die denselben außerdem zugewiesenen Geschäfte der nicht streitigen Gerichtsbarkeit, sowie
die etwa vorliegenden Straffälle (Gesetz über die Gerichts-Verfassung Art. 32—34) sind
je an dasjenige Oberamtsgericht abzugeben, welches zuständig sein würde, wenn die Sache
erst nach dem 31. Januar 1869 angefallen wäre.
5) Die bei dem Oberhandelsgericht am 1. Februar 1869 unerledigt vorliegenden
Rechtssachen sind an die Civilkammer des K. Obertribunals abzugeben.
B. Ehesachen.
Die bei den ehegerichtlichen Senaten der Gerichtshöfe in Eßlingen und Ellwangen
am 1. Februar 1869 unerledigt vorliegenden Geschäfte sind an die Ehegerichte bei den
Kreisgerichtshöfen zu Stuttgart, Heilbronn, Ellwangen und Hall, und zwar je an das-
jenige Ehegericht abzugeben, welches zuständig sein würde, wenn das Geschäft erst nach
dem 31. Januar 1869 angefallen wäre.
C. Strafsachen.
1) Die Oberamtsgerichte haben die in der neuen Strafprozeßordnung Art. 21,
Abs. 1, Satz 3 bezeichneten, am 1. Februar 1869 unerledigt vorliegenden Untersuchungen,
wofern nicht vor diesem Tage das Erkenntuiß erster Instanz beschlossen worden ist, von
den Polizeibehörden zu übernehmen.
2) Diejenigen Untersuchungen, in welchen vor dem 1. Februar 1869 noch nicht das
Erkenntniß erster Instanz beschlossen, oder das Verfahren endogiltig eingestellt, oder die
Vorlegung der Akten an den Kriminalsenat des Gerichtshofs zur Fällung des Urtheils
oder zur Genehmigung eines Einstellungsbeschlusses, oder an den Staatsanwalt zur Stel-
lung seiner Anträge erfolgt ist, werden von den Oberamtsgerichten als Voruntersuchungen
nach Maßgabe der neuen Strafprozeßordnung (vgl. Art. 514) weiter behandelt.
3) Die Kriminalsenate der Gerichtshöfe haben die ihnen vor dem 1. Februar 1869
vorgelegten Untersuchungen, in welchen nicht vor diesem Tage das Erkenntniß erster