Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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die Berufungssumme aufgestellten Grundsätze maßgebend, soweit nicht die nachfolgenden 
besonderen Bestimmungen hierin eine Aenderung treffen. 
8. 4. 
Wird der Streitgegenstand entweder erhöht, sei es von Seiten des Klägers, sei es von 
Seiten des Beklagten in Folge Bestreitens des Rechts, als dessen Ausfluß der klägerische 
Anspruch sich darstellt, oder vermindert in Folge Vergleichs, Anerkenntnisses, Verzichts 
oder auf andere Weise, so entscheidet für die nachfolgende Zeit bezüglich der Tagfahrten 
und Schriftsätze der erhöhte oder verminderte Werthsbetrag. 
Die Arrha (§. 17) wird im Falle der Erhöhung nach dem erhöhten Werthsbetrag 
berechnet. Eine Verminderung des streitigen Anspruchs bleibt ohne Einfluß auf die 
Berechnung der Arrha. 
8. 5. 
Wird von dem Beklagten eine Widerklage erhoben, so wird unter der Voraussetzung 
gleichzeitiger Verhandlung, falls der Werth des Gegenstandes der Widerklage den der 
Klage übersteigt, der erstere der Berechnung zu Grund gelegt. 
8. 6. 
Im Fall der Häufung mehrerer Klageansprüche, sowie in dem Fall, wenn von 
dem Beschwerdeführer zu Begründung der Berufungsfähigkeit mehrere Forderungen oder 
Verbindlichkeiten zusammengerechnet werden, wird die Gebühr nach dem Gesammtbeträge 
der Ansprüche berechnet ohne Rücksicht darauf, ob im letzteren Fall diese Zusammen- 
rechnung nach Maaßgabe der Art. 656 Abs. 3, 657, 658 und 673 Abs. 3 der Civ.= 
Pr.-Ordg. von dem Berufungsrichter für zuläßig erkannt wird oder nicht. 
Wird die getrennte Verhandlung mehrerer gehäuften Klagenansprüche, oder der Klage 
und Widerklage angeordnet, so entscheidet bezüglich der Gebühren für Tagfahrten und 
Schriftsätze der Werth des Streitgegenstands der getrennten Verbandlung. 
S. 7. 
Früchte, Zinsen, andere rückständige Nebenleistungen und Schäden mit Ausnahme 
der Prozeßkosten werden dem Werthe der Hauptsache zugerechnet. Hiebei werden Früchte 
und Zinsen, außer wenn sie für sich den Gegenstand der Berufung bilden (Civ.PPr.= 
Ordg. Art. 656 Abs. 2), nur soweit sie bis zur Anstellung der Klage erwachsen sind, 
andere Nebenforderungen bis zum Tage des Urtheils in jeder Instanz in Berechnung 
genommen.
	        
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