Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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8. 16. 
Die Anwälte haben in erster Werthsklasse anzusprechen: für Tagfahrten mit 
Ausnahme derjenigen, in welchen nur gerichtliche Verfügungen eröffnet werden oder ein 
Eid abgenommen wird und für welche eine Anrechnung nicht zuläßig ist, 1 fl. 30 kr., 
für Schriftsätze 1 fl. 15 kr. 
Der Gesammtbetrag der Gebühren darf in dieser Werthsklasse außer der Entschä- 
digung für Reisekosten und Auslagen den Betrag von 6 fl. nicht übersteigen. 
§. 17. 
In den höheren Werthsklassen kommen folgende Gebühren in Anrechnung: 
1) Arrha (§. 19) 
in zweiter Werthsklasse... Kfl. 
in dritter » ...«......4fl. 
in vierter . bEbeE fl. 
in fünfter » ..........8fl. 
in sechster » ..........10fl. 
in siebenter „ D 
in achter » ..........14fl 
in neunter „ .16fl. 
in zehnter „ für je je nen beginnende sünfhundert Gulden 1 fl. mehr, im 
Ganzen jedoch nicht über 50 fl.; 
2) Tagfahrtsgebühr erster Gottung 0 §. 23) 
in zweiter Werthsklasse 2 fl. — kr. 
in dritter „ . . . . . 2fl. 30kr. 
in vierter „ . . . . . . 3fl. 30 ke. 
in fünfter „ . . . . . 4afl. — kr. 
in sechster „ 4fl. 30 kr. 
in siebenter „ . . . . . . ffl. 30 kr. 
in achter „ . . . . . . Gfl. — kr. 
in neunter „ 7 fl. — kr. 
in zehnter » für jedes neu a beginnende Tausend 1 fl. mehr, im Ganzen 
jedoch nicht über 14 fl. 
Für Tagfahrten zweiter Gattung wird die Hälfte, für Tagfahrten dritter
	        
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