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gütung für den Aufwand an Zeit und Arbeit nicht erscheint, oder wenn der Anwalt
durch seine Partei selbst zu einem unverhältnißmäßigen Zeitaufwand veranlaßt wird, so
ist demselben auch außer dem Fall einer zum Zweck der Instruktion unternommenen
Reise (§. 19 a. E.) gestattet, eine seinem Zeitaufwand entsprechende dem Gerichte beson-
ders zu rechtfertigende Gebühr neben der Arrha in Anrechnung zu bringen. Eine An-
rechnung derselben ist, abgesehen von einer ausdrücklichen Vereinbarung, nur zulässig,
wenn dieselbe die gerichtliche Decretur erlangt hat.
§. 23.
Als Tagfahrten erster Gattung gelten diejenigen, in welchen zur Hauptsache
contradiktorisch verhandelt wird.
Als Tagfahrten zweiter Gattung gelten diejenigen, in welchen zur Hauptsache
nicht contradiktorisch oder nur über solche Nebenpunkte, welche sich nicht lediglich auf
den Gang des Prozesses beziehen (§. 26), contradiktorisch verhandelt wird.
Als Nebenpunkte im Sinn dieser Bestimmung sind insbesondere anzusehen:
1) die Einrede gegen die Zuständigkeit des Gerichts, Einreden, welche die persönliche
Fähigkeit der Partei vor Gericht zu handeln oder deren Vertretung betreffen, die
Einrede der nicht ordnungsmäßig erfolgten Ladung, der vorgängigen Kostenerstat-
tung im Fall einer Erneuerung des Rechtsstreits (ogl. Civ. Pr.-Ordg. Art. 344
Z. 1, 2, 4 und 6);
2) die Sicherheitsleistung wegen der Prozeßkosten (Civ.-Pr.-Ordg. Art. 156, vgl.
Art. 344 Z. 5) und wegen Vollstreckung des Urtheils (Civ.-Pr.-Ordg. Art. 1 61);
3) die Nebenintervention (Civ.-Pr.-Ordg. Art. 97);
4) alle Nebenforderungen, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten;
5) die Arrestgesuche und Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, sofern
dieselben in Verbindung mit dem Rechtsstreit über den Hauptanspruch angebracht
und verhandelt werden;
6) der Einspruch (Civ.-Pr.-Ordg. Art. 273);
7) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Civ.-Pr.-Ordg. Art. 283—290, 291);
8) die Unterbrechung des Verfahrens (Civ.-Pr.-Ordg. Art. 292);
9) der Abstand vom Prozeß (Civ.-Pr.-Ordg. Art. 304);
10) die Sicherung gefährdeter Beweismittel (Civ.-Pr.-Ordg. Art. 445);