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beantragt wird, Ungehorsamsanträge, Beförderungsgesuche, Eingaben, in welchen um
Aufsuchung oder Beibringung von Akten, um Eröffnung der Einsicht oder Mittheilung
von Abschriften der Akten gebeten wird.
§. 32.
Für Nachträge zu Schriftsätzen, wodurch diese ergänzt oder verbessert werden,
namentlich für Schriftsätze, durch welche Einreden, Repliken, Beweisantretungen nach-
geholt werden, so wie für Fristgesuche, welche in der Person des Anwalts ihren Grund
haben, ist keine Anrechnung zuläßig.
Für Beweisantretungen, welche nach Abgabe des in Anwendung der Art. 317, 333,
335 und 336 der Civ.-Pr.-Ordg. eingeforderten Schriftsatzes in besonderem Schriftsatze
(ogl. Civ.-Pr.-Ordg. Art. 342) eingereicht werden, kann eine Schriftsatzgebühr zweiter
Gattung berechnet werden, wenn nach den besonderen Verhältnissen dieselben sich als
erforderlich darstellen.
Bezüglich des Einspruchs ist der Grundsatz des §. 41 maßgebend.
S. 33.
Auf die eine mündliche Verhandlung vorbereitenden Tagfahrten in dem
oberamtsgerichtlichen Verfahren (Civ.-Pr.-Ordg. Art. 626) finden die Bestim-
mungen über Tagfahrtsgebühren (§§. 25—28) Anwendung.
§. 34.
Für Schriftsätze im außerordentlichen schriftlichen Verfahren (Civ.-Pr.=
Ordg. Art. 779) kommen die Gebührensätze der Tagfahrten erster Gattung zur An-
wendung, sie würden sich denn auf Nebenpunkte (§. 24 und §. 26 Ziff. 3) beziehen,
in welchem Falle die Tagfahrtsgebühr zweiter, beziehungsweise dritter Gattung berech-
net wird.
§. 35.
Anwälte, welche als Zustellungsbevollmächtigte aufgestellt sind, ohne zugleich
Prozeßbevollmächtigte oder Rechtsbeistände zu sein, haben die Hälfte der für die Arrha
festgesetzten Beträge anzusprechen.
§. 36.
Als Vertreter und Rechtsbeistände der Parteien in Konkurssachen haben die An-
wälte zu fordern: