Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Die Bemühung für die Empfangnahme und Ausbezahlung eingehender Gelder ist 
hierunter nicht begriffen (8. 45). 
8. 39. 
Wenn ein Rechtsanwalt im Fall der Streitgenossenschaft (Civ.-Pr.-Ordg. Art. 86), 
der Streitverkündigung (Civ. Pr.-Ordg. Art. 102) oder der Nebenintervention (Civ.-Pr.= 
Ordg. Art. 91, 97) mehrere Personen in Einem Rechtsstreit vertritt, so werden seine 
Gebühren im einfachen Betrag und zwar im Fall der Streitgenossenschaft nach der für 
den Gesammtwerth aller geltend gemachten Ansprüche sich ergebenden Werthsklasse be- 
rechnet. 
Uebrigens ist der Anwalt berechtigt, denjenigen, welche ihn nachträglich bevoll- 
mächtigt haben, für Audienzen eine besondere der Taxe für eine Tagfahrt zweiter Gat- 
tung nach dem Werthe des Antheils derselben entsprechende Gebühr und in gleicher 
Weise für nachträglüche Schriftsätze eine Schriftsatzgebühr zweiter oder dritter Gattung 
nach der dem Antheil entsprechenden Werthsklasse neben den nach Abs. 1 sich ergebenden 
Gebühren zu berechnen. 
Wenn ein Streitgenosse neben dem gemeinschaftlichen Bevollmächtigten einen be- 
sonderen Vertreter oder Rechtsbeistand für sich beauftragt, so hat derselbe außer den Ge- 
bühren für die von ihm vorgenommenen Handlungen höchstens den dritten Theil der 
Arrha nach der dem Antheil seines Auftraggebers an der Streitsumme entsprechenden 
Werthsklasse anzusprechen (vgl. übrigens S. 41 Abs. 2). 
8. 40. 
Wenn mehrere Anwälte unter der Voraussetzung des ersten Satzes des §. 18 als 
Vertreter oder Rechtsbeistände einer Partei thätig sind, so haben dieselben in Ermanglung 
einer besonderen Vereinbarung und abgesehen von dem Fall des Abs. 2 des vorhergehen- 
den Paragraphen die Arrha unter sich zu theilen und im Uebrigen die für ihre Hand- 
lungen nach dieser Verordnung sich ergebende Gebühr anzusprechen. 
S. 41. 
Für diejenigen gerichtlichen Handlungen, deren Kosten nach Maßgabe des Art. 142 
der Civ.-Pr.-Ordg. von der Gegenpartei nicht ersetzt werden, kann der Anwalt, welcher 
die Kosten verschuldet hat, keine Gebühren von seiner Partei ansprechen. 
Inwieweit die dem Anwalt zugelassenen Gebühren von der zur Tragung der Kosten
	        
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