Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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kung  bei  der  Hauptverhandlung  vor  dem  erkennenden  Gericht  oder  bei  der  mündlichen
Verhandlung  vor  dem  Gericht,  welches  über  die  Nichtigkeitsbeschwerde  oder  die  Wiederaufnahme
  des  Strafverfahrens  zu  entscheiden  hat.

Ist  die  Verhandlung  von  mehrtägiger  Dauer,  so  ist  für  jeden  folgenden  Tag  die

volle  Gebühr  anzurechnen.
S.  55.

Die  Tagfahrtsgebühr  zweiter  Gattung  kommt  zur  Anwendung  für  das  Anwohnen

  bei  andern  mündlichen  Verhandlungen,  insbesondere  wenn

1)  über  die  Verwandlung  erkannter  Strafen  (Str.-Pr.-Ordg.  Art.  500),

2)  über  Einwendungen  gegen  die  Vollstreckung  des  Urtheils  (Str.-Pr.-Ordg.
Art.  505),

3)  über  die  Identität  eines  Verurtheilten  (Str.-Pr.-Ordg.  Art.  510),

4)  über  einen  Einspruch  (vgl.  Str.-Pr.-Ordg.  Art  147)  verhandelt  wird,

5)  ein  Augenschein,  eine  Zeugenvernehmung  oder  eine  andere  Untersuchungshandlung
(Str.-Pr.-Ordg.  Art.  212  Abs.  5,  6,  Art.  248  Abs.  3)  in  Gegenwart  des  Anwalts
  stattfindet.

§.  56.

Die  Tagfahrtsgebühr  dritter  Gattung  hat  der  zur  Tagfahrt  erschienene  Anwalt

  anzusprechen,  wenn

1)  eine  Tagfahrt  erster  oder  zweiter  Gattung,  ohne  daß  mit  der  Verhandlung  der
Sache  begonnen  wurde,  auf  einen  spätern  Tag  verlegt  wird;

2)  die  Tagfahrt  blos  zur  Anhörung  des  Urtheils  angesetzt  ist.

§.  57.

Schriftsätze  erster  Gattung  sind:

1)  Strafklagen,  wenn  sie  eine  Darstellung  der  Thatsachen,  auf  welchen  die  Klage
beruht,  enthalten;

2)  die  schriftliche  Ausführung  über  das  Ergebniß  der  geschlossenen  Voruntersuchung
(Str.-Pr.-Ordg.  Art.  213  Abs.  1);

3)  die  Ausführung  der  einfachen  Beschwerde  (Art.  434),  und

4)  die  Beantwortung  derselben  (Art.  436  Abf.  3),
wenn  Gegenstand  der  Beschwerde  ist:  ein  die  Verfolgung  der  Sache  ablehnender
Bescheid  der  Staatsanwaltschaft  (Art.  75),  ein  Verweisungs-,  Anklage=  oder