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Einstellungsbeschluß, oder die Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme
des Strafverfahrens; 6
5) die im Art. 447 Abs. 1 der Str.-Pr.-Ordg. bezeichnete Schrift, sofern die Nichtigkeitsgründe
ausgeführt werden, und
6) die Gegenschrift (Str.-Pr.-Ordg. Art. 448 Abs. 2)
7) der Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens, wofern er eine Darlegung
der Erheblichkeit der neuen Thatsachen oder Beweismittel enthält (Str.-Pr.-Ordg.
Art. 477 Abs. 1), und
8) die Gegenerklärung auf einen solchen Schriftsatz (Art. 477 Abs. 3).
Kann nach den besonderen Umständen des Falls für die unter Ziff. 5 und 6 aufgeführten
Schriftsätze die in §. 48 Ziff. III. bestimmte Gebühr als eine genügende Entschädigung
für den Aufwand an Zeit und Arbeit nicht angesehen werden, so darf der
Anwalt eine angemessene Erhöhung derselben, bis zum doppelten Betrag, beanspruchen.
8. 58.
Als Schriftsätze zweiter Gattung gelten
1) Anträge bezüglich der Führung der Untersuchung, bezüglich der Haft oder Freilassung
von Beschuldigten;
2) Anträge auf Vorladung weiterer Zeugen oder Sachverständigen zur Hauptverhandlung,
auf Einforderung weiterer Urkunden oder Beweismittel (Str.-Pr.=Ordg.
Art. 283 Abs. 3, 4, Art. 284, 406, 415);
3) wofern die im §. 57 Z. 3, 4, 5, 7 bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen,
Ausführungen der einfachen Beschwerde,
die im Art. 447 Abs. 1 der Str.-Pr.-Ordg. bezeichnete Schrift,
der Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens,
und die Gegenschriften auf diese Schriftsätze;
4) Begnadigungs= und Strafaufschubsgesuche.
§. 59.
Zu den Schriftsätzen dritter Gattung gehören einfache Erklärungen und Anzeigen
über beabsichtigte Stellung von Zeugen oder Sachverständigen zur Hauptverhandlung,
über Einwendung oder Zurücknahme von Rechtsmitteln, Anträge auf Verlegung
von Tagfahrten, Fristgesuche, Beförderungsgesuche, Gesuche um Mittheilung von Aktenstücken.