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8. 31, letzter Absatz), insofern nicht besondere Gründe für eine wiederholte Revision
sprechen (z. B. 8. 47, Abs. 2 d. V. Z. G.).
Auch kann, wenn die Waaren in dem Begleitschein speziell deklarirt sind oder der
Begleitschein-Auszug nach §. 35 durch spezielle Deklaration ergänzt worden ist, die
weitere Abfertigung auf Grund probeweiser Revision erfolgen, sofern sich bei den ein-
zelnen zur Verwiegung gelangenden Kolli keine Abweichungen ergeben, welche zwei Pro-
zent des deklarirten Gewichts überschreiten.
Die spezielle Revision kann unterbleiben:
a) wenn die Waaren mit Begleitschein I. weiter gesendet werden,
b) wenn die Waaren zur Lagerung in einer Niederlage bestimmt sind, unter den in
dem Niederlage-Regulativ angegebenen Bedingungen,
J) bei den zur Eingangsverzollung bestimmten Waaren unter der im §. 32, Abs. 2
des Vereinszollgesetzes bezeichneten Voraussetzung.
8. 35.
Die Angaben des Begleitscheins hinsichtlich der Gattung und des Nettogewichts
der Waaren können von dem Waarenführer oder dem Waarenempfänger am Bestim-
mungsorte, so lange eine spezielle Revision noch nicht stattgefunden hat, ergänzt und
berichtigt werden (V. Z. G. S. 46).
Bei der Eintragung des Revisionsbefundes in die Spalten 14 bis 19 der Begleit-
schein-Auszüge ist nach Anleitung der Bestimmungen im §. 6 zu verfahren. In Spalte
und 24 derselben ist die Weiterabfertigung der Waaren nachzuweisen.
§. 36.
)Weitere Abfertigung.
Bei Waaren, welche mit Begleitschein I. weiter versendet werden sollen, tritt ent-
weder die Ueberweisung des Begleitscheins nach §. 25 oder die Ausfertigung eines neuen
Begleitscheins nach 8§. 4 ff. ein.
Bei der Weiterversendung mit Begleitschein II. ist nach §. 21 zu verfahren.
Sollen die Waaren in eine Niederlage gebracht werden, so richtet sich das weitere
Verfahren nach hierfür erlassenen besonderen Vorschriften.
Behufs der Eingangsverzollung der Waaren wird der Eingangszoll den bestehenden
Bestimmungen gemäß berechnet, und, nachdem die für die Gefälleberechnung in dem