Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Artikel 7. 
Die periodische Revision des vorstehenden Tarifs, sowie der Terminal= und Tran- 
sit-Taxen für die mit dem Auslande gewechselte Vereins-Correspondenz im Wege der 
Vereinbarung zwischen den Telegraphen-Verwaltungen der hohen contrahirenden Theile 
bleibt vorbehalten. 
Artikel 8. 
Die für die Beförderung der telegraphischen Vereins-Correspondenz eingehobenen 
tarifmäßigen Gebühren bilden ein gemeinschaftliches Eigenthum und werden unter die 
betheiligten Telegraphen-Verwaltungen nach Verhältnißzahlen vertheilt, welche gebildet 
werden aus der Zahl der in einem jeden Verwaltungsgebiete beförderten Vereinsdepeschen, 
multiplicirt mit einer Ziffer, welche den relativen Werth einer Vereins-Depesche in dem 
bezüglichen Gebiete darstellt. 
Diese Werthziffern werden im gemeinsamen Einverständniß der betheiligten Ver- 
waltungen festgestellt. 
Artikel 9. 
Zur Ermittlung und Ausgleichung der wechselseitigen Zahlungen und Forderungen 
der einzelnen Telegraphen-Verwaltungen an Gebühren und Auslagen für Vereins-Cor- 
respondenz finden nach regelmäßigen Zeitabschnitten Abrechnungen statt. 
Die Telegraphen-Verwaltung des Norddeutschen Bundes unterzicht sich der Be- 
sorgung des Abrechnungsgeschäftes auf Grundlage der zwischen den betheiligten Tele- 
graphen-Verwaltungen vereinbarten Instruktion. Der Aufwand für diese Geschäftsbe- 
sorgung wird von sämmtlichen Telegraphen-Verwaltungen gemeinschaftlich nach Verhä- 
niß ihres Antheils an der Gebühren-Einnahme, getragen. 
Artikel 10. 
Zum Behufe der Fortbildung der Beziehungen zwischen den Telegraphn#-Verwal- 
tungen der hohen contrahirenden Theile findet zeitweise nach Bedürfniß ein Zusammen= 
tritt von Abgeordneten statt. 
Artikel 11. 
Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Juli 1869 in Wirkamkeit, jedoch mit 
Ausnahme der in Artikel 5 und 6 enthaltenen neuen Tarifbestim-ungen, welche späte- 
stens am 1. Juli 1870 in Anwendung kommen.
	        
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