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Artikel 7.
Die periodische Revision des vorstehenden Tarifs, sowie der Terminal= und Tran-
sit-Taxen für die mit dem Auslande gewechselte Vereins-Correspondenz im Wege der
Vereinbarung zwischen den Telegraphen-Verwaltungen der hohen contrahirenden Theile
bleibt vorbehalten.
Artikel 8.
Die für die Beförderung der telegraphischen Vereins-Correspondenz eingehobenen
tarifmäßigen Gebühren bilden ein gemeinschaftliches Eigenthum und werden unter die
betheiligten Telegraphen-Verwaltungen nach Verhältnißzahlen vertheilt, welche gebildet
werden aus der Zahl der in einem jeden Verwaltungsgebiete beförderten Vereinsdepeschen,
multiplicirt mit einer Ziffer, welche den relativen Werth einer Vereins-Depesche in dem
bezüglichen Gebiete darstellt.
Diese Werthziffern werden im gemeinsamen Einverständniß der betheiligten Ver-
waltungen festgestellt.
Artikel 9.
Zur Ermittlung und Ausgleichung der wechselseitigen Zahlungen und Forderungen
der einzelnen Telegraphen-Verwaltungen an Gebühren und Auslagen für Vereins-Cor-
respondenz finden nach regelmäßigen Zeitabschnitten Abrechnungen statt.
Die Telegraphen-Verwaltung des Norddeutschen Bundes unterzicht sich der Be-
sorgung des Abrechnungsgeschäftes auf Grundlage der zwischen den betheiligten Tele-
graphen-Verwaltungen vereinbarten Instruktion. Der Aufwand für diese Geschäftsbe-
sorgung wird von sämmtlichen Telegraphen-Verwaltungen gemeinschaftlich nach Verhä-
niß ihres Antheils an der Gebühren-Einnahme, getragen.
Artikel 10.
Zum Behufe der Fortbildung der Beziehungen zwischen den Telegraphn#-Verwal-
tungen der hohen contrahirenden Theile findet zeitweise nach Bedürfniß ein Zusammen=
tritt von Abgeordneten statt.
Artikel 11.
Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Juli 1869 in Wirkamkeit, jedoch mit
Ausnahme der in Artikel 5 und 6 enthaltenen neuen Tarifbestim-ungen, welche späte-
stens am 1. Juli 1870 in Anwendung kommen.