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stimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft veranstaltet wird, soll als Nachdruck be-
straft werden.
Artikel 20.
Wer wissentlich nachgedruckte Gegenstände auf schweizerischem Gebiete verkauft, zum
Verkauf auslegt oder einführt, ist mit den gegen den Nachdruck angedrohten Strafen
zu belegen.
Artikel 21.
Der Nachdrucker ist mit einer Buße von wenigstens hundert Franken bis auf höch-
stens zweitausend Franken und der Verkäufer mit einer Buße von wenigstens fünf und
zwanzig Franken bis auf höchstens fünfhundert Franken zu belegen; sie sind außerdem
verbunden, dem Eigenthümer für den ihm verursachten Nachtheil Ersatz zu leislen.
Sowohl gegen den Nachdrucker, als gegen den Einbringer und den Verkäufer ist auf
Wegnahme der Nachdruckausgabe (Art. 19) zu erkennen. In allen Fällen können die
Gerichte auf Verlangen der Civilpartei verfügen, daß derselben die nachgebildeten Gegen-
stände, auf Abschlag des ihr zugesprochenen Schadenersatzes, zugestellt werden.
Artikel 22.
In den durch die vorigen Artikel vorgesehenen Fällen ist der Erlös aus den weg-
genommenen Gegenständen dem Eigenthümer auf Abschlag des ihm erwachsenen Scha-
dens auszuhändigen; der Rest seiner Eutschädigung ist im gewöhnlichen Rechtswege zu
verfolgen.
Artikel 23.
Der Eigenthümer eines literarischen oder künstlerischen Werkes kann, kraft Verfü-
gung der zuständigen Behörde, mit oder ohne Beschlagnahme eine detaillirte Bezeichnung
oder Beschreibung der Erzeugnisse vornehmen lassen, welche nach seiner Behauptung in
Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen gegenwärtiger Uebereinkunft zu seinem Scha-
den nachgemacht sind.
Die Verfügung ist auf einfachen Antrag des Eigenthümers, im Falle unbefugter
Uebersetzung zugleich auf den Vorweis der die Eintragung des Originals bestätigenden
Bescheinigung zu erlassen. Erforderlichen Falls hat die Verfügung die Bezeichnung ei-
nes Sachverständigen zu enthalten.
Wird die Beschlagnahme begehrt, so kann der Richter von dem Kläger eine Cau-
tionssumme verlangen, die zu erlegen ist, bevor zur Beschlagnahme geschritten wird.