Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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b) die Abgabe des Begleitscheins und die Vorführung der Waaren bei einem andern 
als dem darin ursprünglich oder nachträglich (§§. 24 und 25) bezeichneten Amte 
stattgefunden hat, oder 
IP) der angelegte amtliche: Verschluß verletzt ist, oder 
d) die Gattung und Menge der Waaren nicht mit den Angaben in dem Begleit- 
schein übereinstimmt oder andere Abweichungen zwischen denselben und dem 
Revisionsbefund wahrgenommen werden, 
so ist der Waarenführer, nach Umständen der Waarenempfänger über die Veranlassung 
der bemerkten Abweichungen von dem Inhalt des Begleitscheins — in der Regel pro- 
tokollarisch — zu vernehmen, und der Sachverhalt soweit erforderlich durch Benehmen 
mit dem Begleitschein-Ausfertigungs-Amt und den auf dem Transport berührten Aemtern 
zu untersuchen. Auch sind nöthigen Falls geeignete Maßregeln zur Sicherstellung der 
Gefälle, Strafen und Kosten, den Vorschriften für das Strafverfahren entsprechend zu 
treffen. 
Wenn sich die Erledigung des Begleitscheins über den vorgeschriebenen Zeitpunkt 
der Absendung des Erledigungsscheins (§. 53) hinaus verzögert, so ist dem Ausfer- 
tigungsamt hierüber, unter Angabe der Veranlassung der Verzögerung, eine kurze Mit- 
theilung zu machen (S. 56). 
Die alsbaldige Weiterabfertigung der Waaren darf in Fällen der bezeichneten Art 
nur dann stattfinden, wenn für den Eingang der Gefälle, Strafe und Kosten volle 
Sicherheit geleistet wird. 
S. 12. 
b) Behandlung der auf Versehen oder Zufälligkeiten beruhenden Abweichungen. 
Ergibt in den im §. 41 unter a bis c bezeichneten Fällen die Untersuchung, daß 
die vorgefundene Abweichung durch einen Zufall herbeigeführt oder sonst genügend ent- 
schuldigt ist, und liegt nach der pflichtmäßigen Ueberzeugung des Hauptamtes, auf 
welches der Begleitschein gerichtet oder welches dem als Empfangsamt bezeichneten Neben- 
amt als Hauptamt vorgesetzt ist, kein Grund zu dem Verdacht eines verübten oder ver- 
suchten Unterschleifs vor, so kann die Erledigung des Begleitscheins ohne weitere Bean- 
standung erfolgen und die für Gefälle, Strafe und Kosten geleistete Sicherheit aufge- 
hoben werden. 
Ebenso kann in dem im §. 41 unter d angegebenen Falle nach der Bestimmung
	        
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