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b) die Abgabe des Begleitscheins und die Vorführung der Waaren bei einem andern
als dem darin ursprünglich oder nachträglich (§§. 24 und 25) bezeichneten Amte
stattgefunden hat, oder
IP) der angelegte amtliche: Verschluß verletzt ist, oder
d) die Gattung und Menge der Waaren nicht mit den Angaben in dem Begleit-
schein übereinstimmt oder andere Abweichungen zwischen denselben und dem
Revisionsbefund wahrgenommen werden,
so ist der Waarenführer, nach Umständen der Waarenempfänger über die Veranlassung
der bemerkten Abweichungen von dem Inhalt des Begleitscheins — in der Regel pro-
tokollarisch — zu vernehmen, und der Sachverhalt soweit erforderlich durch Benehmen
mit dem Begleitschein-Ausfertigungs-Amt und den auf dem Transport berührten Aemtern
zu untersuchen. Auch sind nöthigen Falls geeignete Maßregeln zur Sicherstellung der
Gefälle, Strafen und Kosten, den Vorschriften für das Strafverfahren entsprechend zu
treffen.
Wenn sich die Erledigung des Begleitscheins über den vorgeschriebenen Zeitpunkt
der Absendung des Erledigungsscheins (§. 53) hinaus verzögert, so ist dem Ausfer-
tigungsamt hierüber, unter Angabe der Veranlassung der Verzögerung, eine kurze Mit-
theilung zu machen (S. 56).
Die alsbaldige Weiterabfertigung der Waaren darf in Fällen der bezeichneten Art
nur dann stattfinden, wenn für den Eingang der Gefälle, Strafe und Kosten volle
Sicherheit geleistet wird.
S. 12.
b) Behandlung der auf Versehen oder Zufälligkeiten beruhenden Abweichungen.
Ergibt in den im §. 41 unter a bis c bezeichneten Fällen die Untersuchung, daß
die vorgefundene Abweichung durch einen Zufall herbeigeführt oder sonst genügend ent-
schuldigt ist, und liegt nach der pflichtmäßigen Ueberzeugung des Hauptamtes, auf
welches der Begleitschein gerichtet oder welches dem als Empfangsamt bezeichneten Neben-
amt als Hauptamt vorgesetzt ist, kein Grund zu dem Verdacht eines verübten oder ver-
suchten Unterschleifs vor, so kann die Erledigung des Begleitscheins ohne weitere Bean-
standung erfolgen und die für Gefälle, Strafe und Kosten geleistete Sicherheit aufge-
hoben werden.
Ebenso kann in dem im §. 41 unter d angegebenen Falle nach der Bestimmung