Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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Damit  indessen  auf  der  andern  Seite  auch  die  Apetheker  bei  pflichtmäßiger  Erfüllung
  ihrer  Obliegenheiten  gegen  boshafte  Denunciationen  und  Vervortheilungen
sicher  gestellt  werden  mögen;  so  befehlen  Wir  nicht  nur,  daß  diejenigen,  welche  unerbesiche
  oder  gar  offenbar  kalumniose  Beschuldigungen  einer  aus  verwerflich  en  Gründen
  geschehenen  Arznei-Verweigerung  gegen  sie  vorbringen,  unnachsichtlich  mit  ir  ustlicher
  und  nach  Befund  der  Umstände  mit  Festungs=  und  Zuchthausstrafen  belegt
werden  sollen,  sondern  Wir  wollen  auch  die  in  Unserer  Königl.  Medicinal-Ordnung
Tit.  II.  K.  21  wegen  Bezahlung  der  Apotheker-Forderungen  enthaltenen  Vorschriften
ausdrücklich  wiederholt,  und  Unsern  Königl.  Justiz=  Stellen  die  dort  befohlene  schleunige
  Rechts-Pflege  in  dergleichen  Sachen  gemessenst  zur  Pflicht  gemacht  haben.

Die  Königl.  Oberämter  haben  diese  Verordnung  zur  allgemeinen  Nachachtung
bekannt  zu  machen.  Struttgart,  den  16.  Jul.  1813.

Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Mej.  Ministerium  des  Innern.
Graf  v.  Reischach.

Nro.  36.  —  Den  21.  August.

Die  Postporto-Freibeit  der  milden  Stiftungen  betreffend.

Da  die  Königl.  Postämter  angewiesen  worden  sind,  die  Briefe  und  Pakete,  welche
  von  den  Administrationen  der  milden  Stiftungen  und  an  dieselben,  auf  der  Post
versendet  werden,  portofrei  zu  belassen,  wenn  sie  auf  der  Addresse  als  Stiftungs-Sachen
  gehbrig  declarirt,  und  diejenigen,  welche  von  den  Stiftungs-Beamten  selbst
aufgegeben  werden,  mit  dem  amtlichen  Siegel  versehen  sind;  so  wird  solches  zur
Nachricht  und  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht.  Sruttgart,  den  16.  August  1313.

Finanz-Ministerium.  Graf  v.  Mandelsloh.

 

Nro.  37.  —  Den  28.  August.

Verordnung,  die  Proclamationen  in  den  geschlossenen  Zeiren  betr.  d.  d.  26.  Aug.  1813.

Da  aus  mehreren  Anfragen  Königl.  Dekanat-Aemter  der  protestantischen  Kirche
wahrzunehmen  gewesen  ist,  daß  die  in  der  Hartmännischen  Sammlung  der  Ehe-Gesetze
  §.  158  von  den  geschlossenen  Zeiten  für  Proclamationen  handelnde  Stelle,  eine
in  den  Geseßen  nicht  gegründete  Beschränkung  der  zu  den  Proclamationen  geeigneren
Zeiten,  und  eine  Ungleichfèrmigbeit  in  der  Behandlungs-Art  dieser  Amts,  Verrichtung
  der  Pfarrer  veranlaßt  hat;  so  wird  hiedurch  zur  allgemeinen  Belehrung  bekanm
gemacht,  daß  von  den  in  der  Ehegerichts-Ordnung  P.  III.  Cep.  I.  K.  20  vorgeschrie-