Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Unsere Minister des Innern und des Kriegswesens sind mit der Vollziehung der 
gegenwärtigen Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 4. August 1870. 
Karl. 
Der Minister des Innern: 
Scheurlen. 
Der Kriegsminister: 
Suckow. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Kriegs-Departements. 
Des Kriegs-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend die Vollziehung der vorstehenden K. Verordnung. 
In Folge des eingetretenen Kriegszustands werden hiemit auf Grund des Gesetzes 
vom 18. Juni 1864 Art. 4 die Kommando-Behörden des K. Truppenkorps (Art. 5 
des bez. Gesetzes) ermächtigt, alle in dem erwähnten Gesetze und in der dasselbe theil- 
weise abändernden K. Verordnung vom heutigen Tage bestimmten Leistungen an Quar- 
tier, Vorspann 2c. in Anspruch zu nehmen. Dieselben Befugnisse haben unter den 
Voraussetzungen der gesetzlichen Vorschriften auf Grund des Art. 44 des Gesetzes vom 
18. Juni 1864 die Kommando-Behörden der verbündeten Truppen auszuüben, im Fall 
übrigens bedeutenderen Umfangs der beanspruchten Leistungen nur durch Vermittlung des 
Kriegs-Ministeriums. 
Stuttgart, den 4. August 1870. 
Suckow. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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