Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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tes für den Beginn der Gültigkeit desselben auf den 1. Februar 1870, die Genehmi- 
gung ertheilt hat, wird solches hiemit unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß die Zollbehörden nach demselben vom 1. Februar 1870 ab verfahren 
werden. 
Zugleich wird bemerkt, daß einem weiteren Beschlusse des Bundesraths des Zoll- 
vereins zufolge von dem gleichen Zeitpunkte an bei dem Verkehr mit vereinsländischem, 
unter Steuerkontrole befindlichem Salz (zu vergl. die Verfügung vom 26. November 
1867, §. 10, Reg. Blatt S. 120) die Vorschriften des Begleitschein-Regulativs analog 
in Anwendung zu bringen sind. 
#6 Stuttgart, den 30. Dezember 1869. 
Renner.
	        
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