Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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ämtern, in deren Bezirk sich Stationsplätze oder Haltestellen befinden, mizutheilen. 
Ebenso haben sie von etwa vorkommenden Extrazügen und von voraussichtlich längeren 
Verzögerungen in der Ankunft der Züge sämmtlichen betheiligten Abfertigungsstellen 
(§. 4) so zeitig wie möglich Anzeige zu machen. 
S. 4. 
4) Abfertigungsstellen. 
Zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen ein-, aus= und durchgehenden Güter sind 
die an denselben gelegenen Grenzzollämter nach Maßgabe des §. 128 des Vereinszgoll= 
gesetzes kompetent. Die weitere Abfertigung der vom Grenzzollamte mit Ladungsver- 
zeichniß (§. 21) abgelassenen, sowie die Ausgangs-Abfertigung zoll= oder kontrolepflichtiger 
Güter im Innern kann nur bei Hauptämtern mit Niederlage oder solchen anderen 
Aemtern erfolgen, welche von der obersten Landes-Finanzbehörde dazu ermächtigt sind 
(V. Z. G. S. 131). 
Die zur zollamtlichen Abfertigung des Eisenbahnverkehrs kompetenten Aemter, ein- 
schließlich derjenigen, welche zur Gestattung von Umladungen oder Ausladungen (88. 25 
und 26), sowie zu Wiederaulegung des amtlichen Verschlusses im Falle der Verschluß- 
verletzung (§. 27) befugt sind, werden öffentlich bekannt gemacht. 
S. 5. 
5) Abfertigungsräume. 
Die Eisenbahnverwaltungen haben — sofern nicht durch besondere Verträge zwischen 
einzelnen Eisenbahn-Verwaltungen und dem Staate oder den Kommunen etwas Anderes 
festgesetzt ist — nach §. 59 des Vereins-Zollgesetzes auf den für die Zollabfertigung 
bestimmten Stationsplätzen die erforderlichen Räume für die zollamtliche Abfertigung 
und für die einstweilige Niederlegung der nicht sofort zur Abfertigung gelangenden Gegen- 
stände zu stellen, beziehungsweise die nach Anordnung der Zollbehörde hierfür nöthigen. 
baulichen Einrichtungen zu treffen, doch liegt ihnen die Ausstattung der hergegebenen 
Räume und, sofern sie lediglich zu Zwecken der Zollverwaltung dienen, deren Erwär- 
mung und Erleuchtung nicht ob. 
Bei den zur Nachtzeit zur Abfertigung gelangenden Zügen haben die Eisenbahn- 
verwaltungen die Wagenzüge und Geleise innerhalb der Stationsplätze ausreichend 
beleuchten zu lassen. 
Die Eisenbahnverwaltungen müssen ferner im Einverständniß mit der Zollbehörde
	        
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