b) Verfügung, betreffend das Regulativ über die zollamtliche Behandlunz des Güter- und Effelten-Transports
auf den Eisenbahnen.
Das Vereinszellgesetz vom 10. Juli 1869 enthält in Abschnitt VII 8§. 50—72
die Bestimmungen über die Waaren-Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr auf den Eisenbahnen,
behält aber in §. 73 die näheren Vorschriften über die zollamtliche Behandlung
des Güter= und Effekten-Transports auf den Eisenbahnen einem zu erlassenden Regulativ
vor, dessen Feststellung nach §. 167 des Gesetzes Obliegenheit des Bundesraths des
Zollvcreins ist.
Nachdem auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrath des Zollvereins
in der Sitzung vom 20. Dezember 1860 dem ihm von den Ausschüssen für
Zoll= und Steuerwesen und für Handel und Verkehr vorgelegten Regulative, die zollamtliche
Behandlung des Güter= und Effekten-Transports auf den Eisenbahnen betreffend,
unter Festsetzung des Zeitpunkts für den Beginn der Gültigkeit desselben auf den
1. Februar 1870 die Genehmigung ertheilt hat, wird dieses Regulativ in dem Nachstehenden
mit dem Aufügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Zollbehörden nach
solchem vom 1. Februar 1870 an verfahren werden.
Stuttgart den 30. Dezember 1869.
Renner.