Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

b)  Verfügung,  betreffend  das  Regulativ  über  die  zollamtliche  Behandlunz  des  Güter-  und  Effelten-Transports
  auf  den  Eisenbahnen.

Das  Vereinszellgesetz  vom  10.  Juli  1869  enthält  in  Abschnitt  VII  8§.  50—72
die  Bestimmungen  über  die  Waaren-Einfuhr,  Ausfuhr  und  Durchfuhr  auf  den  Eisenbahnen,
  behält  aber  in  §.  73  die  näheren  Vorschriften  über  die  zollamtliche  Behandlung
des  Güter=  und  Effekten-Transports  auf  den  Eisenbahnen  einem  zu  erlassenden  Regulativ
vor,  dessen  Feststellung  nach  §.  167  des  Gesetzes  Obliegenheit  des  Bundesraths  des
Zollvcreins  ist.

Nachdem  auf  Grund  dieser  gesetzlichen  Bestimmungen  der  Bundesrath  des  Zollvereins
  in  der  Sitzung  vom  20.  Dezember  1860  dem  ihm  von  den  Ausschüssen  für
Zoll=  und  Steuerwesen  und  für  Handel  und  Verkehr  vorgelegten  Regulative,  die  zollamtliche
  Behandlung  des  Güter=  und  Effekten-Transports  auf  den  Eisenbahnen  betreffend,
unter  Festsetzung  des  Zeitpunkts  für  den  Beginn  der  Gültigkeit  desselben  auf  den
1.  Februar  1870  die  Genehmigung  ertheilt  hat,  wird  dieses  Regulativ  in  dem  Nachstehenden
  mit  dem  Aufügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Zollbehörden  nach
solchem  vom  1.  Februar  1870  an  verfahren  werden.

Stuttgart  den  30.  Dezember  1869.
Renner.