Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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für die erforderliche Abschließung der Räume, in denen die Abfertigung stattfindet, 
Sorge tragen. 
Die zur einstweiligen Niederlegung der Gegenstände bestimmten Räume müssen 
sichernd verschließbar sein und werden von der Zollbehörde und der Eisenbahnverwaltung 
unter Verschluß gehalten. Diese Räume dürfen nur für zoll= und kontrolepflichtige 
Güter benutzt werden. Sie haben nicht die zollgesetzlichen Eigenschaften von Nieder- 
lagen unverzollter Waaren und die Lagerung in denselben darf eine von dem Amts- 
vorstande nach den örtlichen Verhältnissen zu bemessende kurze Frist nicht überschreiten. 
S. 6. 
6) Transportmiltel. 
a) Deren Beschaffenheit. 
Weder in den Güterwagen noch in den Lokomotiven und den dazu gehörigen Teu- 
dern dürfen sich geheime oder schwer zu entdeckende, zur Aufnahme von Gütern oder 
Effekten geeignete Räume befinden. Ebenso dürfen Personenwagen besondere zur Auf- 
nahme von Gütern oder Effekten geeignete Räume nicht enthalten (V. Z. G. §. 61 
Abs. 2). Einrichtungen zur Erwärmung des Fußbodens sind hierdurch nicht ausge- 
schlossen. Sie müssen jedoch dem Grenzeingangsamte besonders angemeldet werden und 
so beschaffen sein, daß sie ohne S.hwierigkeit einer Revision unterworfen werden können. 
Im Uebrigen ist die Eisenbahnverwaltung, soweit die Abfertigung der eingehenden 
Güter= und Passagier Effekten nach Maßgabe der Bestimmungen in den 88. 39 bis 51 
und 92 des Vereinszollgesetzes erfolgen soll, in den Transportmitteln, deren sie sich zur 
Einbringung der Güter über die Grenze bedienen will, nicht beschränkt. 
« §.7. 
Dagegen dürfen zum Transport von Gütern und Passagier-Effekten, welche nach 
den Vorschriften dieses Regulativs mit Ladungsverzeichniß (§. 21), beziehungsweise mit 
Anmeldung (§. 19) auf Aemter im Innern abgelassen, oder welche unter Raumverschluß 
zum Aus= oder Durchgange abgefertigt werden sollen, in der Regel nur Wagen, die 
von allen Seiten mit festen Wänden geschlossen sind (Kulissenwagen), oder Abtheilungen 
solcher Wagen, oder Wagen mit Schutzdecken der unten bezeichneten Art oder abhebbare 
Kasten oder Körbe verwendet werden. 
Die Wagen mit Schutzdecken müssen mit festen, durch eine starke Stange mit einan- 
der verbundenen Vorder= und Hinterwänden, ferner an den Vorder= und Hinterwänden
	        
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