Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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gleitzettel einzuziehen, an Stelle desselben einen neuen Begleitzettel auszufertigen und 
letzteren nebst den Ladungsverzeichnissen 2c. der Eisenbahnverwaltung auszuhändigen, die 
Annahme-Erklärung aber und den eingezogenen Begleitzettel dem ursprünglichen Aus- 
fertigungsamte zu übersenden. 
Der ursprüngliche Begleitzettel ist im Begleitzettel-Empfangsregister, der neu 
ausgestellte Begleitzettel im Begleitzettel-Ausfertigungsregister des überweisenden Amtes 
unter Bezugnahme auf den entsprechenden Eintrag in dem anderen Register einzutragen. 
Die in dieser Art überwiesenen Ladungsverzeichnisse und neu ausgestellten Begleit- 
zettel werden von dem neu gewählten Erledigungsamte ebenso behandelt, als wenn sie 
von dem ursprünglichen Ausfertigungsamte unmittelbar auf dasselbe ausgestellt worden 
wären. 
Gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die mit Ladungsverzeichniß abgefertigten 
Wagen 2c. dem darin bezeichneten Empfangsamt mit dem Antrag auf Ueberweisung auf 
ein anderes zuständiges Amt gestellt werden. 
(V. Z. G. S. 66 Abft. 6.) 
§. 25. 
bb) Umladungen und Ausladungen auf dem Wege zum Bestimmungsorte. 
Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung kann, sofern eine hinreichend sichernde 
amtliche Aufsicht ausführbar ist, unterwegs eine Umladung oder theilweise Ausladung 
der mit Ladungsverzeichniß abgefertigten Güter bei einem dazu befugten Amte stattfinden. 
Die Umladung oder Ausladung geschieht auf Grund des Ladungsverzeichnisses 
unter Vergleichung der Kolli nach Zahl, Zeichen, Nummer und Verpackungsart mit 
den im Ladungsverzeichniß enthaltenen Angaben und unter Leitung eines Hauptamts- 
Assistenten oder höheren Zollbeamten. 
Die weitere Abfertigung der ausgeladenen Waaren erfolgt nach Maßgabe der Be- 
stimmungen der §#§. 39 bis 51 des Vereinsgollgesetzes. 
Rücksichtlich der weiter gehenden umgeladenen Güter hat der Bevollmächtigte der 
Eisenbahnverwaltung, welche dieselben weiter befördert, durch eine Erklärung auf dem 
Ladungsverzeichniß in diejenigen Verpflichtungen einzutreten, welche die Grenz-Eisenbahn- 
verwaltung hinsichtlich jener Güter der Zollverwaltung gegenüber übernommen hatte. 
Die erfolgte Umladung oder Ausladung ist unter Angabe der Zahl, Art und Be- 
zeichnung der betreffenden Kolli und Wagen auf dem Ladungsverzeichniß, die Abnahme 
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