Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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und Wiederaulegung des Verschlusses, sowie die erfolgte Um= oder Ausladung unter 
Angabe der Wagen auf dem Begleitzettel zu bescheinigen. 
Treten Unglücksfälle ein, welche die Weiterbeförderung in dem nämlichen Güter- 
wagen nicht gestatten, so ist dem nächsten Zoll= oder Steueramte Anzeige zu machen. 
Die Umladung wird durch abzusendende Beamte überwacht und der Begleitzettel sowie 
das Ladungsverzeichniß mit entsprechendem Vermerk versehen. 
(V. Z. G. §. 65 Abs. 1.) 
§. 26. 
An Hafenplätzen, wo die Eisenbahn bis an eine schiffbare Wasserstraße reicht, kann 
unterwegs die Umladung der Güter aus den Eisenbahnwagen in verschlußfähige Schiffe 
und auch die Wiederverladung aus den Schiffen in Eisenbahnwagen unter Beobachtung 
der im §. 25 enthaltenen Bestimmungen über die Kontrolirung der Umladung gleich- 
falls stattfinden, mit folgenden Maßgaben: 
1) Der Schiffsführer beziehungsweise Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung hat 
auf dem Ladungsverzeichnisse die Erklärung abzugeben, daß er bezüglich der rich- 
tigen Gestellung des neu gewählten, unter Verschluß gesetzten Transportmittels 
die gleichen Verpflichtungen übernehme, welche die Eisenbahnverwaltung gegen- 
über dem Grenzamte bezüglich der bei diesem abgefertigten Eisenbahnwagen ein- 
gegangen hatte. 
2) Auf dem Begleitzettel beziehungsweise Ladungsverzeichnisse ist die Abnahme des 
Verschlusses an den Eisenbahnwagen, die erfolgte Umladung zu Schiff unter 
Angabe des Namens des Schiffsführers und des Schiffes, sowie die Art der 
Verschlußanlage, sodann bei stattfindender Wiederverladung in Eisenbahnwagen 
die Abnahme des Schiffsverschlusses, die Bezeichnung und Nummern der Eisen- 
bahnwagen, Zahl, Zeichen und Art der in dieselben verladenen Kolli und der 
angelegte Verschluß amtlich zu bescheinigen. 
3) Die im Ladungsverzeichnisse vorgeschriebene Gestellungsfrist kann im Umladeorte 
erforderlichen Falles verlängert werden. Von der Fristverlängerung ist das Aus- 
fertigungsamt in Kenntniß zu setzen. 
4) Kann die Umladung nicht sofort nach Ankunft der Waaren im Umladeorte 
erfolgen, so werden dieselben einstweilen in sicheren Gewahrsam genommen, wozu
	        
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