Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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S. 30. 
cc) Deklaration und Ausladung der Waaren. 
Sodann ist binnen einer von der Zollbehörde örtlich zu bestimmenden Frist die 
Gattung und Menge der eingegangenen Waaren mit der Angabe, welche Abfertigungs- 
weise begehrt wird, nach den §8§. 22 ff. des Vereinszollgesetzes speziell zu deklariren, 
sofern nicht nach §. 27 desselben der Antrag auf amtliche Revision gestellt wird. 
Die Angaben des Ladungsverzeichnisses in Betreff der Gattung und des Gewichts 
der Waaren können, so lange eine spezielle Revision noch nicht stattgefunden hat, bei 
der Deklaration vervollständigt oder berichtigt werden (V. Z. G. S. 23 Abs. 3). 
Auf Antrag der Eisenbahnverwaltung kann die Ausladung der Waaren auf Grund 
des Ladungsverzeichnisses auch vor Abgabe der speziellen Deklarationen zugelassen und 
die Uebereinstimmung der in dem Ladungsverzeichniß enthaltenen Angaben rücksichtlich 
der Zahl, Zeichen, Nummer, Verpackungsart und des Bruttogewichts der Kolli mit dem 
Befund festgestellt werden. 
Zollfreie Gegenstände können auf Grund des Ladungsverzeichnisses ohne spezielle 
Deklaration abgefertigt werden (V. Z. G. §. 66 Abs. 3). 
Im Uebrigen kommen hinsichtlich der Revision und weiteren Abfertigung die Be- 
stimmungen in den §§. 31 und 39 bis 51 des Vereinszollgesetzes zur Anwendung. 
§. 31. 
Wo der Schienenstrang nicht bis zum Dienstlokal des Amtes geführt ist, auch sich 
auf dem Bahnhofe keine Abfertigungsstelle befindet, werden die unter Wagenverschluß 
eingegangenen Güter unter Aufsicht eines Hauptamts-Assistenten oder höheren Zoll- 
beamten aus dem Eisenbahnwagen ausgeladen und unter Verschluß oder Personalbeglei- 
tung zur Amtsstelle gebracht, wo die weitere Behandlung nach §. 30 stattfindet. 
Die Revision des Verschlusses der angekommenen Wagen u. s. w. und deren Be- 
schaffenheit, sowie die Vergleichung der Zahl und Art der geladenen Kolli mit den An- 
gaben des Ladungsverzeichnisses muß von den mit der Beaufsichtigung der Ausladung 
beauftragten Zollbeamten bewirkt und bescheinigt werden. Zollfreie Gegenstände können 
von diesen Beamten sogleich auf Grund des Ladungsverzeichnisses nach vorheriger Re- 
vision in den freien Verkehr gesetzt werden, sofern auf dem Bahnhofe die Revision in 
einer das Zollinteresse sichernden Weise ausgeführt werden kann.
	        
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