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a) die im Ladungsverzeichniß beziehungsweise Begleitzettel vorgeschriebene Frist zur
Gestellung der Wagen ꝛc. bei dem Erledigungsamte nicht eingehalten worden
ist, oder
b) die Abgabe des Begleitzettels und die Vorführung der Wagen 2c. bei einem anderen
als dem ursprünglich oder nachträglich bezeichneten Amte stattgefunden hat, oder
IP) der angelegte amtliche Verschluß verletzt ist, oder
4) die Zahl und Art der Kolli nicht mit den Angaben in den Ladungsverzeichnissen
übereinstimmt,
so ist der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung und nach Umständen der Waaren-
empfänger über die Veranlassung der bemerkten Abweichungen — in der Regel pro-
tokollarisch — zu vernehmen und der Sachverhalt nöthigenfalls im Benehmen mit dem
Begleitzettel-Ausfertigungsamt und den auf dem Transport berührten Aemtern zu unter-
suchen.
Erhebliche Verzögerungen, die in der Erledigung des Begleitzettels hierdurch ver-
anlaßt werden, sind dem Ausfertigungsamte anzuzeigen.
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2) Behandlung der auf Versehen oder Zufall beruhenden Abweichungen.
Ergibt in den vorstehend unter a bis c bezeichneten Fällen die Untersuchung, daß
die vorgefundene Abweichung durch einen Zufall herbeigeführt oder sonst genügend ent-
schuldigt ist, und liegt nach der Ueberzeugung des Erledigungsamtes, beziehungsweise
des demselben vorgesetzten Hauptamtes, kein Grund zu dem Verdacht eines verübten
oder versuchten Unterschleifs vor, so kann die Erledigung des Begleitzettels beziehungs-
weise Ladungsverzeichnisses ohne weitere Beanstandung erfolgen.
Ebenso kann in dem im §. 33 unter d angegebenen Falle nach der Bestimmung
des Amtsvorstandes, beziehungsweise der dem Erledigungsamte vorgesetzten Direktiv=
behörde innerhalb der ihnen beigelegten Befugnisse von einer Strafe abgesehen und der
Begleitzettel, beziehungsweise das Ladungsverzeichniß erledigt werden, wenn es sich um
augenscheinlich auf Versehen oder Zufall beruhende Abweichungen handelt.
§. 35.
3) Behandlung der Anstände, welche durch das Begleitzettel-Ausf gsamt veranlaßt sind.
Bei unerheblichen Abweichungen, welche durch Bersehen des Ausfertigungsamtes
bei der Begleitzettel-Ausfertigung veranlaßt sind, kann, wenn dasselbe das Versehen