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selben nach den bisherigen Landesgesetzgebungen keinen Schutz gegen Nachdruck, Nachbildung oder
öffentliche Aufführung genossen haben.
Die bei dem Inkraftweten dieses Gesetzes vorhandenenen Eremplare, deren Herstellung nach der
bisherigen Gesetzgebung gestattet war, sollen auch fernerhin verbreitet werden dürfen, selbst wenn ihre
Herstellung nach dem gegenwärtigen Gesetze untersagt ist.
Ebenso sollen die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen, bisher rechtmäßig angefer-
tigten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotypabgüsse 2c., auch fernerhin zur Anfer-
tigung von Eremplaren benutzt werden dürsen.
Auck dürfen die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits begonnenen, - gestalteten Verviel-
fältigungen noch vollendet werden.
Die Regierungen der Staaten des Norddeutschen Bundes werden ein Inventarium über die
Vorricktungen, deren fernere Benutzung hiernach gestattet ist, amtlich aufstellen und diese Vorrichtungen
mit einem gleichförmigen Stempel bedrucken lassen. Ebenso sollen alle Eremplare von Schriftwerken,
welche nach Maaßgabe dieses Paragraphen auch fernerhin verbreitet werden dürfen, mit elnem Stempel
versehen werden.
Nach Ablauf der für die Legalisirung angegebenen Frist unterliegen alle mit dem Stempel nicht
versehenen Vorrichtungen und Eremplare der bezeichneten Werke, auf Antrag des Verletzten, der Ein-
ziehung. Die nähere Instruktion über das bel der Ausstellung des Inventariums und bei der Stem-
pelung zu beobachtende Verfahren wird vom Bundeskanzler-Amte erlassen.
8. 59.
Insofern nach den bisherigen Landesgesetzgebungen für den Vorbehalt des Uebersetzungsrech#
andere Förmlichkeiten und für das Erscheinen der ersten Uebersetzung andere Fristen, als im S. 6 Littr. c.
vorgeschrieben sind, hat es bei denselben in Betreff derjenigen Werke, welche vor dem Inkrafttrelen
des gegenwärtigen Gesetzes bereits erschienen sind, sein Bewenden.
8. 60.
Die Ertheilung von Privilegien zum Schutze des Urheberrechts ist nicht mehr zulässig.
Dem Inhaber eines vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes von dem Deutschen
Bunde oder den Regierungen einzelner, jetzt zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten ertheilten
Privtlegiums steht es frei, ob er von diesem Privilegium Gebrauch machen oder den Schutz des ge-
genwärtigen Gesetzes anrufen will.
Der Prlvilegtenschutz kann indeß nur für den Umfang derjenigen Staaten geltend gemacht wer-
den, von welchen derselbe ertheilt worden ist.=
Die Berufung auf den Priollegienschutz ist dadurch bedingt, daß das Privllegium entweder
ganz oder dem wesentlichen Inhalte nach dem Werke vorgedruckt oder auf oder hinter dem Titelblatt