Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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II. Verfügungen der Departements. 
Der Departements der Zustiz und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend die Gründung der württembergischen Notenbank in Stuttgart. 
Nachdem vermöge Höchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs durch 
gemeinschaftliche Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 27. Okto- 
ber d. J. der unter der Firma 
„Württembergische Notenbank“ 
gegründeten, am 23. vor. M. in das Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaft in 
Gemäßheit des Art. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1871, betreffend die Errichtung einer 
Notenbank (Reg. Blatt S. 194) die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten unter den 
in diesem Gesetze enthaltenen Bestimmungen gnädigst ertheilt worden ist, so wird Solches 
unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die gedachte Aktiengesellschaft 
ihren Hauptsitz in Stuttgart hat. 
Stuttgart, den 23. November 1871. 
Für den Justiz-Minister: 
Cronmüller. Scheurlen. 
Wuau#n########se 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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