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2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche Auf-
ruf derjenigen Wahlberechtigten, welche nicht von Amtswegen in die Wählerlisten
aufzunehmen sind, zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem Oberamt
im Bezirksblatte und von den Ortsvorstehern in den einzelnen Gemeinden auf
ortsübliche Weise zu erlassen.
3) Die Wählerlisten müssen längstens 10 Tage vom Erscheinen gegenwärtiger Ver-
fügung im Regierungsblatt an gerechnet, somit spätestens am 19. Dezember voll-
endet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von
6 Tagen, also bis 25. Drcember einschliehlich auf dem Rathhause zur allgemeinen
Einsicht aufgelegt werden.
Längstens binnen drei Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen die
Wählerliste an gerechnet, hat die örtliche Commission hierüber Beschluß zu fassen,
spätestens am 21. Tage nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahlausschreibens,
am 30. Dezember, haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten samt den Acten über
beanstandete Wahlberechtigungen dem Oberamt einzusenden.
4) Die Wahl ist genau 30 Tage nach dem Erscheinen gegenwärtiger Verfügung im
Regierungsblatte, also
am Montag den 8. Jannar 1872
in allen Abstimmungsbezirken gleichzeitig vorzunehmen.
Die Bekanntmachung des Tags der Wahl, des Beginns und des Schlusses
der Wahlhandlung hat in jeder Gemeinde spätestens am 5. Jannar auf orts-
übliche Weise zu erfolgen.
5) Die Abstimmungsbezirke und Abstimmungsorte sind:
1. Geislingen, Eybach, Stötten, mit dem Abstimmungsorte Geislingen,
II. Kuchen, Altenstadt, Gingen, mit dem Abstimmungsorte Kuchen,
III. Donzdorf, Nenningen, Großsüßen, Kleinsüßen, Schnittlingen, mit dem Ab-
stimmungsort Donzdorf,
IV. Stubersheim, Weiler, Amstetten, Oppingen, Bräunisheim, Schalkstetten,
Hofstett-Emmerbuch, Waldhausen, mit dem Abstimmungsort Stubersheim,
V. Böhmenkirch, Weißenstein, Treffelhausen, Steinenkirch, mit dem Abstim-
mungsort Böhmenkirch,