Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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bildet (K. Verordnung vom 14. März 1853, §. 12 c.) der Beitrag von Einhundert 
Gulden Brandversicherungs-Anschlag 
vier Kreuzer 
zu betragen hat, wovon je die Hälste spätestens bis 1. April und 1. August 1872 an 
die Brandversicherungs-Hauptkass: einzuliefern ist. 
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für 
den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen 
Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug., und die Ablieferung der Beiträge zu 
sorgen, und die zu fertigenden Umlage-Urkunden spätestens auf den 1. März nächsten 
Jahres an den Verwaltungsrath einzusenden. 
Stuttgart, den 29. November 1871. 
Scheurlen. 
b) Verfügung, betreffend die Polizeistunde. 
Im Hinblick auf die Bestimmungen des §. 365 des Straf-Gesetzbuchs für das 
Deutsche Reich (Reichs-Gesetzblatt Seite 199/) wird wegen der Polizeistunde mit höch- 
ster Genehmigung vom 30. v. M. Folgendes verfügt: 
1) die Polizeistunde wird hiemit auf 11 Uhr Nachts festgesetzt; 
2) dem Gebot der Polizeistunde unterliegen nicht: 
a) die Eisenbahnrestaurationslokale, soferne sie nur den Reisenden dienen; 
b) die Lokale geschlossener Gesellschaften. 
Auch ist das Gebot auf Reisende hinsichtlich der Gasthäuser, in welchen sie 
übernachten, nicht anzuwenden; 
3) die Ortspolizeibehörden sind befugt, in einzelnen Fällen die Zeit des erlaubten 
Wirthschaftsbesuchs für alle oder für einzelne Wirthshäuser und öffentliche Ver- 
gnügungsorte der betreffenden Gemeinden zu verlängern. 
*) Der §. 365 lautet: Wer in einer Schenkstube oder an einem öffentlichen Vergnügungsort über 
die gebotene Polizeistunde hinaus verweilt, ungeachtet der Wirth, sein Vertreter oder ein Polizeibeamter 
ihn zum Fortgehen aufgefordert hat, wird mit Geldstrafe bis zu fünf Thalern bestraft. 
Der Wirth, welcher das Verweilen seiner Gäste über die gebotene Polizeistunde hinaus duldet, wird 
mit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.
	        
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