Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Ein Kandidat legt bei dem einen Examinator das osteologische, bei dem andern 
Examinator das splanchnologische Extemporale ab, wobei mit den vier zugleich zu Prü- 
fenden alternirend verfahren werden kann. 
b) Außerdem hat der Kandidat ein ihm von den Examinatoren nach Maaßgabe der 
vorhandenen Leichentheile aufzugebendes Nervenpräparat selbst anzufertigen und 
dasselbe in einem zweiten Termin vor einem der Examinatoren zu demonstriren. 
8. 9. 
B. In dem physiologischen Theile der Prüfung, welcher unmittelbar nach 
dem Termin der anatomischen Extemporalien, also vor dem Termin des Nervenpräpa- 
rates, abgehalten werden kann, hat der Kandidat 
a) eine histologische Aufgabe, 
b) eine physiologische Aufgabe 
ex tempore durch mündlichen Vortrag abzuhandeln. 
Die Aufgaben sind durch das Loos aus den zu diesem Zwecke von der Exami- 
nations-Kommission alljährlich zu bestimmenden 10—12 histologischen und 20 physiolo- 
gischen Aufgaben zu wählen. 
Ein Kandidat legt bei dem einen Examinator das histologische, bei dem andern 
das physiologische Extemporale ab. Unter den vier auf einmal zu Prüfenden kann hierin 
alternirend verfahren werden. 
Das histologische Extemporale hat zum Zweck, die Kenntnisse der Kandidaten 
in der mikroskopischen Anatomie und Physiologie zu ermitteln, und ist dabei auch die 
Kenntniß des Gebrauchs des Mikroskops an einem hierzu geeigneten, vom Kandidaten 
vorzubereitenden Präparat nachzuweisen. 
§. 10. 
Ueber jedes der Extemporale (88§. 8.9) wird ein kurzes Protokoll ausgenommen und 
die dem Kandidaten über Lösung der Aufgabe zu ertheilende Censur beigefügt. 
§. 11. 
Das Urtheil über den-Ausfall des anatomischen Theiles der Prüfung wird 
gebildet aus den Censuren über die beiden anatomischen Extemporalia und das Nerven- 
präparat. 
Das Urtheil über den physiologischen Theil der Prüfung wird gebildet aus 
den Votis über das histologische und physiologische Extemporale.
	        
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