Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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haben. Bei etwa eintretenden Behinderungen einzelner Examinatoren wird hierdurch 
zugleich eine Stellvertretung unter denselben ermöglicht. 
Jedem Prüfungstermin sind höchstens drei Examinanden zugleich zu überweisen. 
Wo ein besonderer Professor der Augenheilkunde nicht fungirt, kann die Prüfung 
in letzterer dem Examinator für Chirurgie mit übertragen werden. 
Die chirurgische Prüfung zerfällt in einen klinischen und in einen technischen 
Abschnitt. 
8. 17. 
Die chirurgisch-klinische Prüfung wird in der chirurgischen Abtheilung eines 
größeren Krankenhauses oder eines Universitäts-Klinikums abgehalten. In derselben 
muß jeder Kandidat zwei Kranke acht Tage lang in Behandlung nehmen. 
Am ersten Prüfungstage wird einem jeden der (3) Examinanden ein Kranker von 
einem Examinator, am nächstfolgenden Tage der zweite Kranke von dem andern Exami- 
nator in einer Morgenstunde übergeben und der achttägige Prüfungskursus darauf von 
beiden Examinatoren alternirend überwacht. 
In Gegenwart des Examinators hat der Kursist den Kranken zu examiniren und 
dabei das ätiologische Verhältniß der vorhandenen Krankheit, die Diagnose, Prognose 
derselben, sowie den Heilplan festzusetzen. Nach vollendeter Untersuchung werden die 
Kursisten in ein besonderes Zimmer geführt, um daselbst unter Klaufur und ohne 
fremde Hülfe das Resultat ihrer Untersuchung in Form einer Krankengeschichte in 
Deutscher Sprache schriftlich zusammenzustellen. Es wird ihnen hierzu bis spät Abends 
Zeit, und während dessen die erforderliche leibliche Nahrung aus der Oekonomie des 
Hauses gegen billige Vergütung gewährt. 
Nach Vollendung der Arbeit haben sie dieselbe, mit ihrer Unterschrift versehen, 
dem zur Beaufsichtigung der Kursisten bestellten Assistenzarzt der Anstalt zu übergeben, 
welcher diese am anderen Tage den resp. Examinatoren zur Einsicht vorzulegen hat. 
S. 18. 
In den hierauf folgenden sieben Tagen hat der Kursist den ihm überwiesenen 
Kranken zweimal täglich zu besuchen und dabei die Beschreibung des Verlaufs der Krank- 
heit mit Angabe der Behandlung in Form eines Krankheitsjournals im Verfolg seiner 
Krankheitsgeschichte (I. 17) einzutragen. Zu diesem Zweck erhält er die Krankheits- 
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