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zu verlangen. Außerdem erscheint es wünschenswerth, daß der Kandidat, welche Aufgabe
ihm auch durch das Loos zugefallen sein mag, jedenfalls noch eine Gefäßunterbindung
und eine andere leichtere Operation an der Leiche vorzunehmen veranlaßt wird.
Auch für den Zweck der chirurgischen Prüfungen bestimmt die Kommission all-
jährlich 40—50 Aufgaben akiurgischer Art und 15—20 Aufgaben über Frakturen und
Luxationen.
8. 21.
Als Vervollständigung der chirurgischen Prüfung hat der Kandidat auch noch eine
klinisch-technisch-ophthalmiatrische Prüfung abzulegen und zwar, wenn sich in der Exami-
nations-Kommission außer den Examinatoren für Chirurgie ein Mitglied befindet, wel-
ches sich besonders der Ophthalmiatrie gewidmet hat, vor diesem. In derselben ist ihm
ein Fall einer Augenkrankheit zur Untersuchung und Beobachtung innerhalb dreier Tage
und zur Anfertigung der darauf bezüglichen Krankheitsgeschichte zu übergeben.
8. 22.
Das Urtheil über den Ansfall der chirurgischen Prüfung wird aus den Cen-
suren des klinischen und des technischen Theiles dieses Prüfungsabschnittes festge-
stellt. Da aber beide Theile eine gleiche Wichtigkeit haben, so muß der Examinand,
welcher in dem einen oder dem anderen Theile den Anforderungen nicht genügt hat,
als in der chirurgischen Prüfung überhaupt nicht bestanden erachtet und für denselben
die Wiederholung des ganzen Prüfungsabschnittes nach ciner dem Schlußvotum ent-
sprechenden Frist beantragt werden.
Die Prüfungsverhandlungen über sämmtliche Kursisten sind unmittelbar nach ihrer
Entlassung aus der Prüfung dem Direktor cinzurcichen.
§. 23.
III. Die medizinische Prüfung.
Die medizinische Prüfung ist im Wesentlichen eine klinische Prüfung und wird
von zweien der für dieses Fach ernannten Examinations-Kommissarien abgehalten.
Bei der Prüfung selbst wird nach Analogie der Bestimmungen in den 88. 17, 18
und 19 verfahren.
8. 24.
Ein ganz besonderes Augenmerk müssen die Prüfungs-Kommissarien auf die Kennt-
nisse des Kandidaten in der Dosenlehre der Medikamente und im Formuliren von Re-