Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

311 
zu verlangen. Außerdem erscheint es wünschenswerth, daß der Kandidat, welche Aufgabe 
ihm auch durch das Loos zugefallen sein mag, jedenfalls noch eine Gefäßunterbindung 
und eine andere leichtere Operation an der Leiche vorzunehmen veranlaßt wird. 
Auch für den Zweck der chirurgischen Prüfungen bestimmt die Kommission all- 
jährlich 40—50 Aufgaben akiurgischer Art und 15—20 Aufgaben über Frakturen und 
Luxationen. 
8. 21. 
Als Vervollständigung der chirurgischen Prüfung hat der Kandidat auch noch eine 
klinisch-technisch-ophthalmiatrische Prüfung abzulegen und zwar, wenn sich in der Exami- 
nations-Kommission außer den Examinatoren für Chirurgie ein Mitglied befindet, wel- 
ches sich besonders der Ophthalmiatrie gewidmet hat, vor diesem. In derselben ist ihm 
ein Fall einer Augenkrankheit zur Untersuchung und Beobachtung innerhalb dreier Tage 
und zur Anfertigung der darauf bezüglichen Krankheitsgeschichte zu übergeben. 
8. 22. 
Das Urtheil über den Ansfall der chirurgischen Prüfung wird aus den Cen- 
suren des klinischen und des technischen Theiles dieses Prüfungsabschnittes festge- 
stellt. Da aber beide Theile eine gleiche Wichtigkeit haben, so muß der Examinand, 
welcher in dem einen oder dem anderen Theile den Anforderungen nicht genügt hat, 
als in der chirurgischen Prüfung überhaupt nicht bestanden erachtet und für denselben 
die Wiederholung des ganzen Prüfungsabschnittes nach ciner dem Schlußvotum ent- 
sprechenden Frist beantragt werden. 
Die Prüfungsverhandlungen über sämmtliche Kursisten sind unmittelbar nach ihrer 
Entlassung aus der Prüfung dem Direktor cinzurcichen. 
§. 23. 
III. Die medizinische Prüfung. 
Die medizinische Prüfung ist im Wesentlichen eine klinische Prüfung und wird 
von zweien der für dieses Fach ernannten Examinations-Kommissarien abgehalten. 
Bei der Prüfung selbst wird nach Analogie der Bestimmungen in den 88. 17, 18 
und 19 verfahren. 
8. 24. 
Ein ganz besonderes Augenmerk müssen die Prüfungs-Kommissarien auf die Kennt- 
nisse des Kandidaten in der Dosenlehre der Medikamente und im Formuliren von Re-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.